1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...
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Diese Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs wurde in der Anhörung von <strong>den</strong> bei<strong>den</strong><br />
Sachverständigen Frau Neubert und Herrn Ziehm geteilt. Der Vertreter der<br />
Bundesbeauftragten, Herr Ziehm, begrüßte ausdrücklich die Einbeziehung von inoffiziellen<br />
Mitarbeitern der K 1 in <strong>den</strong> sachlichen Geltungsbereich unseres <strong>Thüringer</strong><br />
Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes. Er verwies auf die vom Bundesgesetzgeber<br />
vorgenommene Gleichstellung von inoffiziellen Mitarbeitern des MfS/AfNS und der K 1 und<br />
betonte, dass von Anfang an eine Gleichstellung vorgesehen und entsprechende Anträge<br />
auf Überprüfung von Personen schon immer auf diesen Aktenbestand und diesbezügliche<br />
personenbezogene Informationen ausgedehnt wor<strong>den</strong> seien. Die Landesbeauftragte Frau<br />
Neubert wies ergänzend darauf hin, dass der Personenkreis, der hauptamtlichen K 1-<br />
Mitarbeiter grundsätzlich vom Stasiunterlagengesetz nicht erfasst werde, dass dies jedoch<br />
kein Argument dafür sei, die inoffiziellen K 1-Mitarbeiter nicht <strong>den</strong> MfS-Mitarbeitern<br />
gleichzustellen, da sie der Funktion nach mit inoffiziellen Mitarbeitern des MfS verglichen<br />
wer<strong>den</strong> müssten. Dem widersprach Herr Bartl und verwies auf vereinzelte Meinungen in der<br />
Fachliteratur, wonach die Gleichstellung der K 1 mit dem MfS nur in Bezug auf Anwendung<br />
von Mitteln und Metho<strong>den</strong> der inoffiziellen Arbeit möglich sei. Zudem machte er u.a. geltend,<br />
dass die beabsichtigte klarstellende Einbeziehung der inoffiziellen K 1-Tätigkeit in <strong>den</strong><br />
sachlichen Geltungsbereich des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes fast 20 Jahre nach der <strong>den</strong>kbar<br />
letztmaligen Verwicklung eines Abgeordneten in die Tätigkeit der K 1 problematisch sei.<br />
Meine Damen und Herren, dem wurde in der Aussprache von Abgeordneten mit dem<br />
Hinweis begegnet, dass ausweislich des Falles der Abgeordneten Leukefeld bereits in der<br />
laufen<strong>den</strong> <strong>Wahlperiode</strong> von <strong>den</strong> Abgeordneten sowie dem von ihnen berufenen Gremium<br />
davon ausgegangen wor<strong>den</strong> sei, dass auch eine Bespitzelungstätigkeit im Rahmen der K 1<br />
von der derzeitigen Gesetzesfassung gedeckt wor<strong>den</strong> sei und man nun lediglich aufgrund<br />
des Mehrheitsvotums des Verfassungsgerichtshofs in dem benannten Organstreitverfahren<br />
eine klarstellende Regelung vornehme. Außerdem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass<br />
- wie von mir in meinem Redebeitrag anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs in der<br />
letzten Woche bereits betont - die nachhaltige Berücksichtigung des Zeitfaktors aber auch<br />
des Gesichtspunkts der demokratischen Bewährung im Rahmen des Vollzugs des <strong>Thüringer</strong><br />
Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes erfolgen müsse. Es handele sich daher nicht um eine<br />
Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Regelung, sondern um eine<br />
allerdings sehr ernst zu nehmende Frage des verantwortungsvollen Vollzugs des Gesetzes.<br />
In der Gesamtbetrachtung und vor allem in der Gesamtabwägung der widerstreiten<strong>den</strong><br />
Verfassungsrechtsgüter, dem Status des Abgeordneten auf der einen und dem<br />
Integritätsinteresse des Parlaments auf der anderen Seite sah die Mehrheit der<br />
Ausschussmitglieder gute sachliche Gründe für eine Fortführung der<br />
Abgeordnetenüberprüfung auf der Grundlage des noch in dieser <strong>Wahlperiode</strong> bis zum Ablauf