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1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...

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dass in zunehmendem Maße nicht nur <strong>Landtag</strong>e der neuen Länder, sondern auch <strong>Landtag</strong>e<br />

der alten Länder Stasiüberprüfungen von Abgeordneten durchführen.<br />

Die Ausführungen der bei<strong>den</strong> Sachverständigen zu dem nach wie vor hohen öffentlichen<br />

Interesse an einer Aufklärung etwaiger Stasiverstrickungen sowie der Hinweis der<br />

Sachverständigen Neubert zu der Wechselbeziehung zwischen dem Aufklärungsinteresse<br />

und der Gefährdung der Integrität des Parlaments bei unterbleibender Aufklärung blieben in<br />

der Ausschussberatung unwidersprochen. Be<strong>den</strong>ken anderer Art gegen eine Prolongation<br />

des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten wur<strong>den</strong> von der<br />

Auskunftsperson Herrn Bartl vorgebracht. Mit Blick auf die derzeitige Fristenregelung im<br />

Stasi-Unterlagen-Gesetz, wonach eine Auskunftserteilung der Bundesbeauftragten und eine<br />

Verwendung der erteilten Auskünfte zum Zweck der Abgeordnetenüberprüfung lediglich bis<br />

zum 31.12.2011 möglich sind, bezweifelte er die Rechtmäßigkeit einer darüber<br />

hinausgehen<strong>den</strong> Prolongation des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten<br />

unter Hinweis auf das Prinzip der Bundestreue und <strong>den</strong> Vorrang des Bundesrechts. Diesen<br />

Zweifeln wurde in der anschließen<strong>den</strong> Beratung ausdrücklich widersprochen. Zur<br />

Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Verfassungsraum des<br />

Bundes von dem des Landes aufgrund der Verfassungsautonomie des Landes zu trennen<br />

sei, dass die Regelungsmaterien des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auf der einen und des<br />

<strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten auf der anderen Seite<br />

unterschiedlich seien, dass sowohl dem Bundes- als auch dem Landesgesetzgeber jederzeit<br />

eine Änderung der vermeintlich im Widerspruch stehen<strong>den</strong> Fristenregelungen möglich sei,<br />

dass eine Verlängerung der Auskunfts- und Verwendungsfrist im Stasi-Unterlagen-Gesetz<br />

aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an einer weiteren Aufklärung des Stasiunrechts<br />

nicht unwahrscheinlich sei und im Übrigen auch durch eine entsprechende<br />

Bundesratsinitiative Thüringens bewirkt wer<strong>den</strong> könne und dass fünftens schließlich selbst<br />

im Falle der Beibehaltung der unterschiedlichen Fristenregelungen im Stasiunterlagengesetz<br />

und im <strong>Thüringer</strong> Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten die Konsequenz lediglich ein<br />

praktisches Leerlaufen des Vollzugs unseres <strong>Thüringer</strong> Gesetzes nach dem 31.12.2011 zur<br />

Folge hätte, nicht aber dessen Verfassungswidrigkeit. Herr Bartl kritisierte zudem, dass der<br />

Gesetzentwurf nicht bereits vor der Aufstellung der Kandidaten für <strong>den</strong> 5. <strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong><br />

eingebracht wor<strong>den</strong> sei und dass daher eine etwaige Verabschiedung des Gesetzes erst zu<br />

einem Zeitpunkt erfolgen könne, zu dem bereits die Möglichkeit der Briefwahl zum 5.<br />

<strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong> eröffnet und daher die Wahlhandlung bereits im Gange sei. Noch<br />

problematischer, aus seiner Sicht sogar gänzlich unzulässig, sei allerdings eine gesetzliche<br />

Regelung erst nach der Konstituierung des 5. <strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong>s. Die Kritik am Zeitpunkt<br />

der Einbringung und der voraussichtlichen Verabschiedung des Gesetzes wurde unter <strong>den</strong><br />

Abgeordneten streitig diskutiert. Der Kritik wurde zum einen entgegengehalten, dass eine<br />

Gesetzesinitiative vor der Verkündigung der bei<strong>den</strong> aktuellen Urteile des

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