1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...
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dass in zunehmendem Maße nicht nur <strong>Landtag</strong>e der neuen Länder, sondern auch <strong>Landtag</strong>e<br />
der alten Länder Stasiüberprüfungen von Abgeordneten durchführen.<br />
Die Ausführungen der bei<strong>den</strong> Sachverständigen zu dem nach wie vor hohen öffentlichen<br />
Interesse an einer Aufklärung etwaiger Stasiverstrickungen sowie der Hinweis der<br />
Sachverständigen Neubert zu der Wechselbeziehung zwischen dem Aufklärungsinteresse<br />
und der Gefährdung der Integrität des Parlaments bei unterbleibender Aufklärung blieben in<br />
der Ausschussberatung unwidersprochen. Be<strong>den</strong>ken anderer Art gegen eine Prolongation<br />
des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten wur<strong>den</strong> von der<br />
Auskunftsperson Herrn Bartl vorgebracht. Mit Blick auf die derzeitige Fristenregelung im<br />
Stasi-Unterlagen-Gesetz, wonach eine Auskunftserteilung der Bundesbeauftragten und eine<br />
Verwendung der erteilten Auskünfte zum Zweck der Abgeordnetenüberprüfung lediglich bis<br />
zum 31.12.2011 möglich sind, bezweifelte er die Rechtmäßigkeit einer darüber<br />
hinausgehen<strong>den</strong> Prolongation des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten<br />
unter Hinweis auf das Prinzip der Bundestreue und <strong>den</strong> Vorrang des Bundesrechts. Diesen<br />
Zweifeln wurde in der anschließen<strong>den</strong> Beratung ausdrücklich widersprochen. Zur<br />
Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Verfassungsraum des<br />
Bundes von dem des Landes aufgrund der Verfassungsautonomie des Landes zu trennen<br />
sei, dass die Regelungsmaterien des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auf der einen und des<br />
<strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten auf der anderen Seite<br />
unterschiedlich seien, dass sowohl dem Bundes- als auch dem Landesgesetzgeber jederzeit<br />
eine Änderung der vermeintlich im Widerspruch stehen<strong>den</strong> Fristenregelungen möglich sei,<br />
dass eine Verlängerung der Auskunfts- und Verwendungsfrist im Stasi-Unterlagen-Gesetz<br />
aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an einer weiteren Aufklärung des Stasiunrechts<br />
nicht unwahrscheinlich sei und im Übrigen auch durch eine entsprechende<br />
Bundesratsinitiative Thüringens bewirkt wer<strong>den</strong> könne und dass fünftens schließlich selbst<br />
im Falle der Beibehaltung der unterschiedlichen Fristenregelungen im Stasiunterlagengesetz<br />
und im <strong>Thüringer</strong> Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten die Konsequenz lediglich ein<br />
praktisches Leerlaufen des Vollzugs unseres <strong>Thüringer</strong> Gesetzes nach dem 31.12.2011 zur<br />
Folge hätte, nicht aber dessen Verfassungswidrigkeit. Herr Bartl kritisierte zudem, dass der<br />
Gesetzentwurf nicht bereits vor der Aufstellung der Kandidaten für <strong>den</strong> 5. <strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong><br />
eingebracht wor<strong>den</strong> sei und dass daher eine etwaige Verabschiedung des Gesetzes erst zu<br />
einem Zeitpunkt erfolgen könne, zu dem bereits die Möglichkeit der Briefwahl zum 5.<br />
<strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong> eröffnet und daher die Wahlhandlung bereits im Gange sei. Noch<br />
problematischer, aus seiner Sicht sogar gänzlich unzulässig, sei allerdings eine gesetzliche<br />
Regelung erst nach der Konstituierung des 5. <strong>Thüringer</strong> <strong>Landtag</strong>s. Die Kritik am Zeitpunkt<br />
der Einbringung und der voraussichtlichen Verabschiedung des Gesetzes wurde unter <strong>den</strong><br />
Abgeordneten streitig diskutiert. Der Kritik wurde zum einen entgegengehalten, dass eine<br />
Gesetzesinitiative vor der Verkündigung der bei<strong>den</strong> aktuellen Urteile des