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1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...

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das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2009 eine „Lex Leukefeld“ bezeichnen.<br />

Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil herausgearbeitet, dass der <strong>Thüringer</strong><br />

Gesetzgeber, sprich der <strong>Landtag</strong>, in der Vergangenheit bewusst darauf verzichtet hat - ich<br />

wiederhole -, bewusst darauf verzichtet hat, die Personengruppe K 1 in das Gesetz<br />

aufzunehmen, und das in Zeiten, in <strong>den</strong>en der Rechtfertigungsgrund „Übergangsphase“<br />

noch viel näher gelegen hat.<br />

Kollege Carius sprach in seiner Berichterstattung des Ausschusses von vereinzelten<br />

Aussagen, die dem sozusagen fürsprechen. Ich möchte ausdrücklich aus der Stellungnahme<br />

des Rechtsanwalts Bartl zitieren, die deutlich macht, welche Gewichtigkeit auch solche<br />

gegebenenfalls Einzelaussagen haben. Frau Präsi<strong>den</strong>tin, ich zitiere: In einer durch die<br />

seinerzeitige Dienststelle des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des<br />

Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR auf Bitten des damaligen Staatsministers<br />

des Innern des Freistaats Sachsen, Heinz Eggert, gefertigten Einschätzung bzw. Recherche<br />

zum Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei und deren Zusammenwirken mit dem MfS schätzt<br />

der entsprechende Sachverständige Dr. Geiger von der Behörde der Bundesbeauftragten für<br />

Stasiunterlagen, späterer Staatssekretär des Bundesjustizministeriums zusammenfassend<br />

ein: Das Arbeitsgebiet 1 der K war eine Struktureinheit des MdI und wurde auf der Grundlage<br />

von Befehlen und Weisungen des MdI tätig. Es war ein Sicherungsgegenstand des MfS und<br />

demzufolge ebenso wenig Teil des MfS wie die Verwaltung Aufklärung des Ministeriums für<br />

Nationale Verteidigung der DDR, die ebenfalls vom MfS gesichert wurde. Das Arbeitsgebiet<br />

1 der Kriminalpolizei gestaltete die Arbeit mit seinen IM nach weitgehend gleichen Regeln,<br />

wie sie auch im MfS Anwendung fan<strong>den</strong>. Die IKM unterschei<strong>den</strong> sich aber vom IM des MfS<br />

in Qualität, Funktion der einzelnen Kategorien, Quantität und Einsatzrichtung. Die<br />

Verpflichtung von IKM und KK des Arbeitsgebietes 1 zur inoffiziellen Mitarbeit war<br />

ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei zum Zwecke der Verhinderung,<br />

Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten abgestellt. Die IM der K 1 wussten also, dass sie<br />

mit der Kriminalpolizei inoffiziell zusammenarbeiten wer<strong>den</strong>. Die Erhöhung eigener<br />

Schutzbedürfnisse durch Unterstützung der Polizei galt im Prinzip als politisch wertfrei und<br />

genoss im Allgemeinen gesellschaftliche Akzeptanz. Die Gleichstellung des AG 1 mit dem<br />

MfS ist nur in Bezug auf die Anwendung von Mitteln und Metho<strong>den</strong> der inoffiziellen Arbeit<br />

möglich. Eine generelle Gleichsetzung, so der der Sachverständige Dr. Geiger, verwischt die<br />

tatsächlichen Machtstrukturen der DDR, vernachlässigt <strong>den</strong> Unterschied der<br />

kriminalpolizeilichen bzw. dem politisch operativen Ziel und der Aufgabenstellung, die beide<br />

Organe hatten.<br />

Ich glaube, meine Damen und Herren, es macht deutlich, dass es nicht ganz so einfach ist,<br />

hier eine entsprechende Erweiterung des aktuellen Gesetzes vorzunehmen. Eine<br />

Gesetzverschärfung, praktisch 20 Jahre nach <strong>den</strong> Ereignissen, die diesen Eingriff in das

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