1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...
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Kostenüberlegungen gestützt auch auf Abfragen seitens der kommunalen<br />
Fernwasserzweckverbände zugrunde lagen. Dabei haben sich die vorliegen<strong>den</strong> Gutachten<br />
mit Bedarfsrechnungen ausführlich auseinandergesetzt und waren von einer Regional- und<br />
Wirtschaftspolitik gekennzeichnet, die ihre Gesamtausrichtung auf Wachstums- und<br />
Anziehungseffekte setzte. Die Prognosen haben sich im Ergebnis aus heutiger Sicht nicht<br />
bestätigt. Im Rahmen der dem Untersuchungsausschuss möglichen tatsächlichen<br />
Feststellung haben sich aus damaliger Sicht keine Anhaltspunkte für abweichende<br />
Annahmen ergeben.<br />
Der Untersuchungsausschuss hat festgestellt, dass im Zuge der Entscheidung zum<br />
Weiterbau der Talsperre Leibis Rohrnetzverluste und Eigenbedarf in Bezug auf<br />
Fernwasserleitungen für eine Annahme erhöhter Bedarfe keine Rolle gespielt haben und die<br />
Landesregierung keine Kenntnis über eventuelle Verluste in lokalen Netzen hatte. Ebenso ist<br />
nicht bekannt gewor<strong>den</strong>, dass Sonderspülungen Einfluss auf die errechneten<br />
Trinkwasserbedarfe hatten.<br />
Im Jahre 2003 wurde die <strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung - ich hatte es schon mehrfach mit<br />
dem Kürzel TFW bezeichnet - als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Freistaat<br />
Thüringen und dem Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen als Träger gegründet.<br />
Der Fernwasser- und Zweckverband Südthüringen ist aus eigenem Entschluss nicht<br />
beigetreten. Beide Träger brachten Vermögensanteile in die neue Anstalt ein. Die erste dem<br />
Untersuchungsausschuss insoweit gestellte Frage betrifft die Arbeitsweise der Organe der<br />
<strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen. Organe der<br />
TFW sind die Anstalts- und Gewährträgerversammlungen, der Verwaltungsrat und die<br />
Geschäftsführung. In der Anstalts- und Gewährträgerversammlung nehmen die dorthin<br />
entsandten Vertreter der Träger ihre Aufgaben jeweils einheitlich wahr. Auf Vorschlag der<br />
Träger wer<strong>den</strong> von der Anstalts- und Gewährträgerversammlung die Mitglieder des<br />
Verwaltungsrats bestellt. Die Landesregierung hat aus dieser Bestellung durch ein Organ der<br />
TFW eine besondere Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gefolgert.<br />
Der Verwaltungsrat hat Aufgaben für besondere Geschäfte, die in der Satzung bzw. im<br />
Gesetz über die <strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung ausdrücklich genannt sind. Darüber<br />
hinaus kann er in grundlegen<strong>den</strong> Fragen der Geschäftsführung als drittes Organ der TFW<br />
Weisungen erteilen oder Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der TFW vorgeben. Der<br />
Geschäftsführung selbst obliegt die Führung der Geschäfte in eigener Verantwortung unter<br />
Bindung an Recht und Gesetz sowie pflichtgemäßer Beachtung der Beschlüsse des<br />
Verwaltungsrats und der Anstalts- und Gewährträgerversammlung. Die nähere Arbeitsweise<br />
von Geschäftsführung und Verwaltungsrat ist durch Geschäftsordnung geregelt, die<br />
grundsätzlich einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sichern.