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1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...

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Kostenüberlegungen gestützt auch auf Abfragen seitens der kommunalen<br />

Fernwasserzweckverbände zugrunde lagen. Dabei haben sich die vorliegen<strong>den</strong> Gutachten<br />

mit Bedarfsrechnungen ausführlich auseinandergesetzt und waren von einer Regional- und<br />

Wirtschaftspolitik gekennzeichnet, die ihre Gesamtausrichtung auf Wachstums- und<br />

Anziehungseffekte setzte. Die Prognosen haben sich im Ergebnis aus heutiger Sicht nicht<br />

bestätigt. Im Rahmen der dem Untersuchungsausschuss möglichen tatsächlichen<br />

Feststellung haben sich aus damaliger Sicht keine Anhaltspunkte für abweichende<br />

Annahmen ergeben.<br />

Der Untersuchungsausschuss hat festgestellt, dass im Zuge der Entscheidung zum<br />

Weiterbau der Talsperre Leibis Rohrnetzverluste und Eigenbedarf in Bezug auf<br />

Fernwasserleitungen für eine Annahme erhöhter Bedarfe keine Rolle gespielt haben und die<br />

Landesregierung keine Kenntnis über eventuelle Verluste in lokalen Netzen hatte. Ebenso ist<br />

nicht bekannt gewor<strong>den</strong>, dass Sonderspülungen Einfluss auf die errechneten<br />

Trinkwasserbedarfe hatten.<br />

Im Jahre 2003 wurde die <strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung - ich hatte es schon mehrfach mit<br />

dem Kürzel TFW bezeichnet - als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Freistaat<br />

Thüringen und dem Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen als Träger gegründet.<br />

Der Fernwasser- und Zweckverband Südthüringen ist aus eigenem Entschluss nicht<br />

beigetreten. Beide Träger brachten Vermögensanteile in die neue Anstalt ein. Die erste dem<br />

Untersuchungsausschuss insoweit gestellte Frage betrifft die Arbeitsweise der Organe der<br />

<strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen. Organe der<br />

TFW sind die Anstalts- und Gewährträgerversammlungen, der Verwaltungsrat und die<br />

Geschäftsführung. In der Anstalts- und Gewährträgerversammlung nehmen die dorthin<br />

entsandten Vertreter der Träger ihre Aufgaben jeweils einheitlich wahr. Auf Vorschlag der<br />

Träger wer<strong>den</strong> von der Anstalts- und Gewährträgerversammlung die Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats bestellt. Die Landesregierung hat aus dieser Bestellung durch ein Organ der<br />

TFW eine besondere Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gefolgert.<br />

Der Verwaltungsrat hat Aufgaben für besondere Geschäfte, die in der Satzung bzw. im<br />

Gesetz über die <strong>Thüringer</strong> Fernwasserversorgung ausdrücklich genannt sind. Darüber<br />

hinaus kann er in grundlegen<strong>den</strong> Fragen der Geschäftsführung als drittes Organ der TFW<br />

Weisungen erteilen oder Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der TFW vorgeben. Der<br />

Geschäftsführung selbst obliegt die Führung der Geschäfte in eigener Verantwortung unter<br />

Bindung an Recht und Gesetz sowie pflichtgemäßer Beachtung der Beschlüsse des<br />

Verwaltungsrats und der Anstalts- und Gewährträgerversammlung. Die nähere Arbeitsweise<br />

von Geschäftsführung und Verwaltungsrat ist durch Geschäftsordnung geregelt, die<br />

grundsätzlich einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sichern.

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