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1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...

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Abteilungsleiter, Herr Ziehm. Auf Bitte des Ausschusses gab zudem der Wissenschaftliche<br />

Dienst des <strong>Landtag</strong>s eine ausführliche mündliche Stellungnahme in nicht öffentlicher <strong>Sitzung</strong><br />

ab, auch die Landesregierung äußerte sich zur Rechtmäßigkeit des<br />

Gesetzgebungsvorhabens. In <strong>den</strong> Beratungen erklärten alle Fraktionen, dass eine<br />

umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger über <strong>den</strong> beruflichen und politischen<br />

Werdegang ihrer Vertreter im <strong>Landtag</strong> als oberstem Organ der demokratischen<br />

Willensbildung wünschenswert sei. Auf welche Art und Weise dieses Ziel realisiert wer<strong>den</strong><br />

soll, blieb in der Ausschussberatung hingegen streitig.<br />

Diskussionsgegenstand waren im Wesentlichen drei verschie<strong>den</strong>e Modelle:<br />

- Erstens eine Fortführung der Abgeordnetenüberprüfung auf der Grundlage des noch in<br />

dieser <strong>Wahlperiode</strong> bis zum Ablauf der 5. <strong>Wahlperiode</strong> prolongierten und hinsichtlich der<br />

K 1-Tätigkeit klargestellten <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten;<br />

- Zweitens ein Neubeginn der Abgeordnetenüberprüfung auf der Grundlage einer zu Beginn<br />

der 5. <strong>Wahlperiode</strong> zu verabschie<strong>den</strong><strong>den</strong> Regelung entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen des<br />

Bundes;<br />

- Drittens ein Neubeginn der Abgeordnetenüberprüfung ohne jegliche gesetzliche Regelung,<br />

lediglich auf der Grundlage einer zu Beginn der 5. <strong>Wahlperiode</strong> herbeizuführen<strong>den</strong><br />

interfraktionellen Verständigung über eine Abgeordnetenprüfung auf ausschließlich<br />

freiwilliger Basis.<br />

Dabei war das erstgenannte Modell, weil Gegenstand des dem Ausschuss zur Beratung<br />

überwiesenen Gesetzentwurfs, der Diskussionsschwerpunkt.<br />

Die Diskussion zu dem Gesetzentwurf wurde maßgeblich geprägt von <strong>den</strong> aktuellen<br />

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zur Stasiüberprüfung von Abgeordneten.<br />

Zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Prolongation des bestehen<strong>den</strong> <strong>Thüringer</strong> Gesetzes:<br />

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 01.07.2009 in dem<br />

Normenkontrollverfahren entschie<strong>den</strong>, dass die §§ 4, 6 und 7 des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur<br />

Überprüfung von Abgeordneten mit der <strong>Thüringer</strong> Verfassung vereinbar sind. Der<br />

Verfassungsgerichtshof hat in der Urteilsbegründung unter anderem ausgeführt, dass die<br />

Voraussetzungen für eine Überprüfung von Abgeordneten nicht durch Zeitablauf entfallen<br />

seien. Dem Gesetzgeber komme eine Einschätzungsprärogative zu, bis zu welchem<br />

Zeitpunkt die besonderen Gründe fortbestehen, das vor der Wahl liegende Verhalten eines<br />

Mandatsträgers zu untersuchen. In erster Linie habe er die Frage zu beantworten, wie lange

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