1 Thüringer Landtag 4. Wahlperiode 112. Sitzung Donnerstag, den ...
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Abteilungsleiter, Herr Ziehm. Auf Bitte des Ausschusses gab zudem der Wissenschaftliche<br />
Dienst des <strong>Landtag</strong>s eine ausführliche mündliche Stellungnahme in nicht öffentlicher <strong>Sitzung</strong><br />
ab, auch die Landesregierung äußerte sich zur Rechtmäßigkeit des<br />
Gesetzgebungsvorhabens. In <strong>den</strong> Beratungen erklärten alle Fraktionen, dass eine<br />
umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger über <strong>den</strong> beruflichen und politischen<br />
Werdegang ihrer Vertreter im <strong>Landtag</strong> als oberstem Organ der demokratischen<br />
Willensbildung wünschenswert sei. Auf welche Art und Weise dieses Ziel realisiert wer<strong>den</strong><br />
soll, blieb in der Ausschussberatung hingegen streitig.<br />
Diskussionsgegenstand waren im Wesentlichen drei verschie<strong>den</strong>e Modelle:<br />
- Erstens eine Fortführung der Abgeordnetenüberprüfung auf der Grundlage des noch in<br />
dieser <strong>Wahlperiode</strong> bis zum Ablauf der 5. <strong>Wahlperiode</strong> prolongierten und hinsichtlich der<br />
K 1-Tätigkeit klargestellten <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten;<br />
- Zweitens ein Neubeginn der Abgeordnetenüberprüfung auf der Grundlage einer zu Beginn<br />
der 5. <strong>Wahlperiode</strong> zu verabschie<strong>den</strong><strong>den</strong> Regelung entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen des<br />
Bundes;<br />
- Drittens ein Neubeginn der Abgeordnetenüberprüfung ohne jegliche gesetzliche Regelung,<br />
lediglich auf der Grundlage einer zu Beginn der 5. <strong>Wahlperiode</strong> herbeizuführen<strong>den</strong><br />
interfraktionellen Verständigung über eine Abgeordnetenprüfung auf ausschließlich<br />
freiwilliger Basis.<br />
Dabei war das erstgenannte Modell, weil Gegenstand des dem Ausschuss zur Beratung<br />
überwiesenen Gesetzentwurfs, der Diskussionsschwerpunkt.<br />
Die Diskussion zu dem Gesetzentwurf wurde maßgeblich geprägt von <strong>den</strong> aktuellen<br />
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zur Stasiüberprüfung von Abgeordneten.<br />
Zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Prolongation des bestehen<strong>den</strong> <strong>Thüringer</strong> Gesetzes:<br />
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 01.07.2009 in dem<br />
Normenkontrollverfahren entschie<strong>den</strong>, dass die §§ 4, 6 und 7 des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes zur<br />
Überprüfung von Abgeordneten mit der <strong>Thüringer</strong> Verfassung vereinbar sind. Der<br />
Verfassungsgerichtshof hat in der Urteilsbegründung unter anderem ausgeführt, dass die<br />
Voraussetzungen für eine Überprüfung von Abgeordneten nicht durch Zeitablauf entfallen<br />
seien. Dem Gesetzgeber komme eine Einschätzungsprärogative zu, bis zu welchem<br />
Zeitpunkt die besonderen Gründe fortbestehen, das vor der Wahl liegende Verhalten eines<br />
Mandatsträgers zu untersuchen. In erster Linie habe er die Frage zu beantworten, wie lange