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Sozialraumorientiere Schulentwicklungsplanung für ... - Stadt Aachen

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§ 34 Schulpflicht<br />

In der Bundesrepublik besteht nicht nur ein Schulrecht, sondern eine Schulpflicht. Die Schulpflicht gilt<br />

<strong>für</strong> jeden Menschen, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder<br />

seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.<br />

§ 35 Beginn der Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht beginnt nach § 35 des Schulgesetzes (SchulG) <strong>für</strong> jedes Kind, das am 30. September<br />

eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet, am 01. August desselben Jahres. Eine vorzeitige<br />

Einschulung auf Antrag der Eltern ist möglich, wenn das Kind die erforderlichen körperlichen und<br />

geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist<br />

(Schulfähigkeit). Die Zurückstellung <strong>für</strong> die Dauer eines Jahres erfolgt nur aus erheblichen<br />

gesundheitlichen Gründen auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.<br />

§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel<br />

Aufgrund der Regelungen des § 46 entscheidet zwar der Schulleiter über die Aufnahme in die Schule,<br />

jedoch wird hier gleichzeitig der Rechtsanspruch eines Kindes auf den Besuch der nächstgelegenen<br />

Grundschule im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität verankert. Der<br />

Schulträger legt die Zügigkeit der Schulen und gegebenenfalls ihrer Teilstandorte fest. Er kann<br />

zusätzlich die Klassenfrequenzen begrenzen, wenn dies <strong>für</strong> eine ausgewogene Klassenbildung<br />

innerhalb der Kommune erforderlich ist oder aber besondere Lernbedingungen oder bauliche<br />

Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.<br />

Der Schulträger legt des Weiteren unter Beachtung der Höchstgrenze <strong>für</strong> die zu bildenden<br />

Eingangsklassen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der<br />

Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest (kommunale Klassenrichtzahl).<br />

§ 76 Mitwirkung beim Schulträger<br />

In allen <strong>für</strong> die Schule bedeutsamen Angelegenheiten, wie z.B. Teilung, Zusammenlegung, Änderung<br />

und Auflösung der Schule oder der Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen arbeiten<br />

und wirken Schule und Schulträger zur Entwicklung des Schulsystems zusammen.<br />

§ 78 Schulträger<br />

Die Gemeinden sind grundsätzlich Träger der öffentlichen Schulen.<br />

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