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Sozialraumorientiere Schulentwicklungsplanung für ... - Stadt Aachen

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§34 Grundsätze<br />

(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.<br />

(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer<br />

Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule<br />

oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.<br />

Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.<br />

(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte<br />

Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat,<br />

dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.<br />

(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in<br />

einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr<br />

a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder<br />

b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der<br />

Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.<br />

(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine<br />

Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin<br />

oder der Schüler<br />

a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder<br />

b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der<br />

Schulpflicht das Ministerium nach § 118Abs. 3 festgestellt hat.<br />

Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des<br />

Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger<br />

anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

(6) Die Schulpflicht besteht <strong>für</strong> Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende<br />

Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen<br />

sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche<br />

besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von<br />

Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />

§35 Beginn der Schulpflicht<br />

(1) Die Schulpflicht beginnt <strong>für</strong> Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr<br />

vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.<br />

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können<br />

auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die <strong>für</strong><br />

den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem<br />

sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme<br />

schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des<br />

schulärztlichen Gutachtens.<br />

(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen <strong>für</strong> ein Jahr zurückgestellt<br />

werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des<br />

schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern<br />

erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.<br />

Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer<br />

der Schulpflicht anrechnen.<br />

§46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel<br />

(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder<br />

der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hier<strong>für</strong> festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der<br />

Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen<br />

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