3 Urheberrecht
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B. Entstehung des <strong>Urheberrecht</strong>sschutzes<br />
Anknüpfungspunkt für den <strong>Urheberrecht</strong>sschutz ist das Vorliegen eines urheberrechtlich<br />
geschützten Werks.<br />
I. Materielle Voraussetzungen<br />
Werke im Sinne des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG "nur<br />
persönliche geistige Schöpfungen".<br />
Ein Werk ist urheberrechtsfähig,<br />
wenn es sich um<br />
(1.) eine persönliche Schöpfung handelt, die<br />
(2.) einen geistigen Gehalt,<br />
(3.) eine ihn repräsentierende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung<br />
sowie<br />
(4.) einen hinreichenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist.<br />
1. Persönliche Schöpfung (Individualität)<br />
Setzt gestalterisches Tätigwerden voraus:<br />
Es muss durch das Tätigwerden etwas Neues entstehen.<br />
↔ bloße Wiedergabe (z.B. Abschreiben oder Kopieren)<br />
Für die Annahme einer persönlichen Schöpfung ist aber nicht etwas völlig<br />
Neues erforderlich<br />
Keine Neuheitsprüfung wie im gewerblichen Rechtsschutz (§§ 1 Abs.<br />
1 , 3 PatG, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrauchsmusterG, § 2 Abs. 1, 2 S. 1 GeschmacksmusterG).<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke