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3 Urheberrecht

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B. Entstehung des <strong>Urheberrecht</strong>sschutzes<br />

Anknüpfungspunkt für den <strong>Urheberrecht</strong>sschutz ist das Vorliegen eines urheberrechtlich<br />

geschützten Werks.<br />

I. Materielle Voraussetzungen<br />

Werke im Sinne des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG "nur<br />

persönliche geistige Schöpfungen".<br />

Ein Werk ist urheberrechtsfähig,<br />

wenn es sich um<br />

(1.) eine persönliche Schöpfung handelt, die<br />

(2.) einen geistigen Gehalt,<br />

(3.) eine ihn repräsentierende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung<br />

sowie<br />

(4.) einen hinreichenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist.<br />

1. Persönliche Schöpfung (Individualität)<br />

Setzt gestalterisches Tätigwerden voraus:<br />

Es muss durch das Tätigwerden etwas Neues entstehen.<br />

↔ bloße Wiedergabe (z.B. Abschreiben oder Kopieren)<br />

Für die Annahme einer persönlichen Schöpfung ist aber nicht etwas völlig<br />

Neues erforderlich<br />

Keine Neuheitsprüfung wie im gewerblichen Rechtsschutz (§§ 1 Abs.<br />

1 , 3 PatG, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrauchsmusterG, § 2 Abs. 1, 2 S. 1 GeschmacksmusterG).<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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