3 Urheberrecht
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- Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />
III. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG)<br />
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung dürfen<br />
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung<br />
gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger<br />
herstellen.<br />
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie<br />
sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung<br />
folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene<br />
Vergütung gezahlt wird.<br />
• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />
IV. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)<br />
Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Veranstaltungen oder im Rundfunk<br />
gehalten wurden, dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben<br />
werden.<br />
• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />
V. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)<br />
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare<br />
und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter<br />
Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden<br />
Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser<br />
Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und<br />
Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen<br />
betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke