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3 Urheberrecht

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- Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />

III. Schulfunksendungen (§ 47 UrhG)<br />

Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung dürfen<br />

einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung<br />

gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger<br />

herstellen.<br />

Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie<br />

sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung<br />

folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene<br />

Vergütung gezahlt wird.<br />

• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />

IV. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)<br />

Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Veranstaltungen oder im Rundfunk<br />

gehalten wurden, dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben<br />

werden.<br />

• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />

V. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)<br />

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare<br />

und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter<br />

Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden<br />

Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser<br />

Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und<br />

Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen<br />

betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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