3 Urheberrecht
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Vervielfältigungsstücke werden aus rein persönlichen Interessen und<br />
Bedürfnissen und nicht zu außerberuflichen oder außererwerbswirtschaftlichen<br />
Zwecken angefertigt<br />
Privater Gebrauch liegt auch vor, wenn das Werk für durch persönliche<br />
Beziehungen verbundene Personen (Freunde, Verwandte) kopiert wird.<br />
• keine Nutzung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage<br />
(eingeführt durch erste Reformstufe des UrhG = sog. 1. Korb)<br />
⇒ Empfängerhorizont:<br />
bei Werken, die regelmäßig durch technische Maßnahmen gegen das<br />
Kopieren geschützt sind, oder bei Vorabveröffentlichungen aktueller Kinofilme<br />
oder Musiktitel ist regelmäßig von einer offensichtlich rechtswidrigen<br />
Vorlage auszugehen<br />
Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.<br />
Kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers<br />
Problem: bisherige Formulierung greift beim Download von Werken aus<br />
dem Internet zu kurz<br />
Vielfach werden Werke zum Download angeboten, bei denen die<br />
entspr. Vorlagen als Privatkopien rechtmäßig hergestellt wurden<br />
allerdings erfolgt Angebot zum Download (d.h. die öffentliche Zugänglichmachung)<br />
ohne erforderliche Zustimmung des Urhebers<br />
oder Rechteinhabers<br />
deshalb seit 01. Januar 2008 („2. Korb“):<br />
• Ergänzung der Vorschrift:<br />
keine Nutzung einer öffentlich zugänglich gemachten Vorlage<br />
• Die Herstellung zum privaten Gebrauch durch Dritte ist innerhalb der<br />
Grenzen des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG zulässig, wenn<br />
der Dritte auf Anweisung des Befugten unentgeltlich tätig wird<br />
oder<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke