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3 Urheberrecht

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VI. Schutz des Datenbankhersteller (§ 87 a ff UrhG)<br />

1. Datenbank als Gegenstand der Rechte<br />

• Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen<br />

• systematisch oder methodisch angeordnet<br />

• einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich<br />

• deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder<br />

Umfang wesentliche Investition erfordert<br />

Investition menschlicher, technischer, finanzieller Mittel<br />

= "Investitionshöhe"<br />

Rechtsprechung bejaht bei:<br />

Schöpfungshöhe (beim <strong>Urheberrecht</strong>)<br />

- Internetdatenbank mit Stellenanzeigen<br />

- Schlagzeilensammlungen<br />

- Linksammlungen<br />

• Datenbankhersteller: derjenige, der die Investition vorgenommen hat.<br />

2. Inhalt der Rechte<br />

Datenbankhersteller hat gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche<br />

Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen<br />

Teil der Datenbank zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17<br />

UrhG) und öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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