3 Urheberrecht
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VI. Schutz des Datenbankhersteller (§ 87 a ff UrhG)<br />
1. Datenbank als Gegenstand der Rechte<br />
• Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen<br />
• systematisch oder methodisch angeordnet<br />
• einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich<br />
• deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder<br />
Umfang wesentliche Investition erfordert<br />
Investition menschlicher, technischer, finanzieller Mittel<br />
= "Investitionshöhe"<br />
Rechtsprechung bejaht bei:<br />
Schöpfungshöhe (beim <strong>Urheberrecht</strong>)<br />
- Internetdatenbank mit Stellenanzeigen<br />
- Schlagzeilensammlungen<br />
- Linksammlungen<br />
• Datenbankhersteller: derjenige, der die Investition vorgenommen hat.<br />
2. Inhalt der Rechte<br />
Datenbankhersteller hat gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche<br />
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen<br />
Teil der Datenbank zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17<br />
UrhG) und öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke