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3 Urheberrecht

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65<br />

J. Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />

= Zustimmungsfreie Nutzung urheberechtlich geschützter Werke und<br />

Leistungen<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> ist zwar Eigentum i.S.v. Art. 14 GG, aber nicht schrankenlos.<br />

Inhalt und Schranken des Eigentums werden gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch<br />

Gesetze bestimmt.<br />

Für bestimmte Bereiche kann das Werk frei genutzt werden:<br />

1. zeitliche Begrenzung des <strong>Urheberrecht</strong>s durch die Schutzfrist gem.<br />

§§ 64 – 69 UrhG<br />

2. Zulässigkeit der freien Benutzung von Werken nach § 24 UrhG<br />

3. <strong>Urheberrecht</strong>sfreiheit amtlicher Werke nach § 5 UrhG<br />

4. die "Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s" (Sechster Abschnitts des<br />

UrhG).<br />

• Schranken gelten nur für die verwertungsrechtlichen, nicht aber für die<br />

urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers (§§ 15 – 24<br />

UrhG)<br />

• Schranken gelten nicht nur für das <strong>Urheberrecht</strong>, sondern aufgrund von<br />

Verweisungen auch für bestimmte Leistungsschutzrechte<br />

- das Recht am Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG)<br />

- die Rechte der ausübenden Künstler (§ 83 UrhG)<br />

- die Rechte der Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 4 UrhG)<br />

- das Recht der Sendeunternehmen (§ 87 Abs. 4 UrhG)<br />

- die Rechte der Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG)<br />

Die Rechte des Datenbankherstellers sind abschließend in §§ 87a ff.<br />

UrhG geregelt.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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