3 Urheberrecht
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Neuheit wird im <strong>Urheberrecht</strong> in einer schöpferischen Eigentümlichkeit<br />
gesehen.<br />
Konsequenz: "Doppelschöpfungen" sind begrifflich nicht ausgeschlossen.<br />
2. Geistiger Gehalt<br />
Der menschliche Geist muss im Werk in gedanklicher oder ästhetischer Art<br />
zum Ausdruck kommen:<br />
→ Gedankenäußerung (geistiges Tätigwerden)<br />
Konsequenz: Nur der Mensch kann ein Werk schaffen, nicht aber Computer<br />
oder Maschinen.<br />
3. Ausdrucksform<br />
Kein Schutz einer bloßen Idee!<br />
Das Ergebnis der geistigen Leistung muss in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren<br />
Formgestaltung in die äußere Erscheinungswelt treten.<br />
Der für die Werkeigenschaft erforderliche Grad der Verkörperung ist im Einzelfall<br />
zu bestimmen.<br />
Auf eine körperliche Festlegung oder eine dauerhafte Festlegung kommt<br />
es nicht an, solange die persönliche geistige Schöpfung durch irgendeine<br />
Ausdrucksform für die Umwelt wahrnehmbar ist.<br />
Rede braucht nicht schriftlich fixiert zu sein<br />
improvisierte Musikstücke<br />
4. Schöpferische Eigentümlichkeit (Individualität)<br />
(Bei Computerprogrammen: "Individualität" (§ 69 a Abs. 3 S. 1 UrhG))<br />
Erforderlich ist Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen:<br />
Kommt der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen<br />
individuelle Eigenheit zu?<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke