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3 Urheberrecht

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Neuheit wird im <strong>Urheberrecht</strong> in einer schöpferischen Eigentümlichkeit<br />

gesehen.<br />

Konsequenz: "Doppelschöpfungen" sind begrifflich nicht ausgeschlossen.<br />

2. Geistiger Gehalt<br />

Der menschliche Geist muss im Werk in gedanklicher oder ästhetischer Art<br />

zum Ausdruck kommen:<br />

→ Gedankenäußerung (geistiges Tätigwerden)<br />

Konsequenz: Nur der Mensch kann ein Werk schaffen, nicht aber Computer<br />

oder Maschinen.<br />

3. Ausdrucksform<br />

Kein Schutz einer bloßen Idee!<br />

Das Ergebnis der geistigen Leistung muss in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren<br />

Formgestaltung in die äußere Erscheinungswelt treten.<br />

Der für die Werkeigenschaft erforderliche Grad der Verkörperung ist im Einzelfall<br />

zu bestimmen.<br />

Auf eine körperliche Festlegung oder eine dauerhafte Festlegung kommt<br />

es nicht an, solange die persönliche geistige Schöpfung durch irgendeine<br />

Ausdrucksform für die Umwelt wahrnehmbar ist.<br />

Rede braucht nicht schriftlich fixiert zu sein<br />

improvisierte Musikstücke<br />

4. Schöpferische Eigentümlichkeit (Individualität)<br />

(Bei Computerprogrammen: "Individualität" (§ 69 a Abs. 3 S. 1 UrhG))<br />

Erforderlich ist Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen:<br />

Kommt der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen<br />

individuelle Eigenheit zu?<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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