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3 Urheberrecht

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I. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse<br />

1. Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)<br />

• Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 Abs. 1 UrhG)<br />

• Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 Abs. 2 UrhG).<br />

a) Erstveröffentlichungsrecht<br />

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk der<br />

Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird<br />

Veröffentlichung setzt Zustimmung des Berechtigten voraus<br />

b) Recht der ersten Inhaltsmitteilung<br />

Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen<br />

oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt<br />

oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht<br />

ist.<br />

2. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG)<br />

insbesondere: Recht auf Namensnennung<br />

auch Verzicht auf Namensnennung möglich:<br />

"Ghostwriter-Vereinbarung"<br />

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.09.2009 – 11 U 51/08 (Ghostwriter-<br />

Vereinbarung bei wissenschaftlichem Aufsatz eines Honorarprofessors)<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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