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3 Urheberrecht

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II. Beteiligung mehrerer bei der Schaffung urheberrechtlich geschützter<br />

Werke<br />

1. Keine Urheberschaft bei Anregungen oder Hilfeleistungen<br />

hier kein schöpferischer Beitrag<br />

Bsp: - Professor gibt einem Doktoranden ein Promotionsthema vor<br />

- wissenschaftlicher Mitarbeiter liest Aufsatz seines Professors Korrektur<br />

2. Miturheberschaft (§ 8 Abs. 1 UrhG)<br />

a) Grundsatz<br />

§ 8 Abs. 1 UrhG<br />

Haben mehrere ein Werk gemeinsam erschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert<br />

verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.<br />

„gemeinsam“ = Zusammenarbeit i. S. einer Aufgabenteilung<br />

Bearbeitung (§ 3) (z.B. Neuauflage eines Lehrbuchs)<br />

„ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen“<br />

Werkverbindung (§ 9 UrhG)<br />

Folge: Ein einheitliches <strong>Urheberrecht</strong> für mehrere Personen.<br />

Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht<br />

den Miturhebern „zur gesamten Hand“ zu (§ 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 1<br />

UrhG).<br />

Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig<br />

(§ 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UrhG).<br />

BGH, Urt. v. 26.02.2009 – I ZR 142/06 (Kranhäuser)<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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