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3 Urheberrecht

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- Zum <strong>Urheberrecht</strong>sschutz von Unterrichtsskripten und einem Anspruch auf Schadensersatz<br />

bei deren ungenehmigter Verwendung siehe OLG Celle, Urt. v. 18.06.1997 - 13 U<br />

56/96 = OLGR Celle 1998, 65.<br />

- Zum <strong>Urheberrecht</strong>sschutz für Multiple-Choice-Klausuren im Rahmen des Medizinstudiums<br />

siehe LG Köln, Urt. v. 01.09.1999 - 28 O 161/99 = ZUM 2000, 597.<br />

- Zum <strong>Urheberrecht</strong>sschutz einer Staatsexamensarbeit siehe BGH, Urt. v. 21.11.1980 - I<br />

ZR 106/78 = GRUR 1981, 352.<br />

- Zum <strong>Urheberrecht</strong>sschutz von Aufgabenstellungen, Randbemerkungen und der Gesamtbeurteilung<br />

(Votum) einer BGB-Hausarbeit siehe LG Köln, Urt. v. 19.05.1993 - 28 O<br />

424/92 = GRUR 1993, 901.<br />

2. Reden<br />

Sind urheberrechtlich geschützt, soweit es sich um persönliche geistige<br />

Schöpfungen handelt.<br />

Es kommt nicht auf die schriftliche Niederlegung eines Sprachwerks an, ausreichend<br />

ist der mündliche Vortrag.<br />

Bsp: Vorlesungen, Referate<br />

Bestimmte öffentliche Reden unterliegen gemäß § 48 UrhG besonderen<br />

Schranken<br />

3. Computerprogramme<br />

Unterfall der (Sprach-)Werke der Wissenschaft<br />

a) <strong>Urheberrecht</strong>licher Schutz<br />

Sonderregelungen in §§ 69a ff. UrhG<br />

(geschaffen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den<br />

Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991, (ABl. EG Nr. L 122/42)<br />

Computerprogramme sind dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in<br />

dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung<br />

ihres Urhebers sind.<br />

immer dann, wenn dem Programmierer bei der Lösung der ihm gestellten<br />

Aufgabe ein Spielraum zur individuellen Gestaltung verbleibt<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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