3 Urheberrecht
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3. Recht, Entstellungen des Werks zu verhindern (§ 14 UrhG)<br />
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung<br />
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen<br />
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.<br />
• Beeinträchtigung: wenn das Werk oder ein Vervielfältigungsstück verschlechtert,<br />
der Werkcharakter verändert, die Grundauffassung oder<br />
ästhetische Aussage des Werkes verzerrt wird oder der Aussagegehalt<br />
eines Werkes durch Streichungen oder Zusätze verstümmelt, sinnentstellt<br />
oder geändert wird.<br />
• Entstellung: Eingriff in die Substanz des Werkes<br />
• muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen<br />
Interessen des Urhebers geeignet sein.<br />
Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des<br />
Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits<br />
BGH, Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 10/73 (Schulerweiterung) = BGHZ 62, 331<br />
„Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlich geschützten Zweckbaus,<br />
die der Eigentümer ohne Benutzung der früheren Pläne vornimmt, sind urheberrechtlich<br />
zulässig, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthalten und wenn sie<br />
dem Urheber nach Abwägung der Urheberinteressen und Eigentümerinteressen<br />
zuzumuten sind.“<br />
BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06 (Klingeltöne für Mobiltelefone)<br />
4. Zugang zu Werkstücken (§ 25 Abs. 1 UrhG)<br />
Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes<br />
seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück<br />
zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken<br />
(§ 16 UrhG) oder Bearbeitungen des Werkes (§ 23 UrhG) erforderlich<br />
ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen<br />
Bsp: Autor möchte sein Manuskript einsehen, welches er bei einem Verlag<br />
eingereicht hat<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke