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3 Urheberrecht

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3. Recht, Entstellungen des Werks zu verhindern (§ 14 UrhG)<br />

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung<br />

seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen<br />

oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.<br />

• Beeinträchtigung: wenn das Werk oder ein Vervielfältigungsstück verschlechtert,<br />

der Werkcharakter verändert, die Grundauffassung oder<br />

ästhetische Aussage des Werkes verzerrt wird oder der Aussagegehalt<br />

eines Werkes durch Streichungen oder Zusätze verstümmelt, sinnentstellt<br />

oder geändert wird.<br />

• Entstellung: Eingriff in die Substanz des Werkes<br />

• muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen<br />

Interessen des Urhebers geeignet sein.<br />

Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des<br />

Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits<br />

BGH, Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 10/73 (Schulerweiterung) = BGHZ 62, 331<br />

„Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlich geschützten Zweckbaus,<br />

die der Eigentümer ohne Benutzung der früheren Pläne vornimmt, sind urheberrechtlich<br />

zulässig, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthalten und wenn sie<br />

dem Urheber nach Abwägung der Urheberinteressen und Eigentümerinteressen<br />

zuzumuten sind.“<br />

BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06 (Klingeltöne für Mobiltelefone)<br />

4. Zugang zu Werkstücken (§ 25 Abs. 1 UrhG)<br />

Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes<br />

seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück<br />

zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken<br />

(§ 16 UrhG) oder Bearbeitungen des Werkes (§ 23 UrhG) erforderlich<br />

ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen<br />

Bsp: Autor möchte sein Manuskript einsehen, welches er bei einem Verlag<br />

eingereicht hat<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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