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3 Urheberrecht

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es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen<br />

Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren bzw. anderer<br />

Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.<br />

Copyshops<br />

BGH, Urt. v. 22.04.2009 – I ZR 216/06 (Internet-Videorekorder)<br />

b) Vergütung bei Privatkopien:<br />

• Zur Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung des Urhebers: angemessene<br />

Vergütung nach §§ 54 ff UrhG.<br />

Reform des Pauschalvergütungssystems<br />

bisher: Vergütungssätze in einer Liste zum UrhG festgelegt<br />

jetzt: die Beteiligten (Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) und Verbände<br />

der Geräte- und Speichermedienindustrie) sollen Vergütung aushandeln<br />

marktwirtschaftliches Modell soll flexibler auf technische Entwicklungen<br />

reagieren<br />

2. Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG)<br />

• Vervielfältigungsrecht steht natürlichen und juristischen Personen zu<br />

• Wissenschaftsbegriff ist weit auszulegen.<br />

auch schulische Referate, Mitschrift einer Vorlesung, auch die Recherchen<br />

für die eigene Fort– und Weiterbildung.<br />

• Vervielfältigung muss überhaupt und in dem konkreten Zweck geboten<br />

sein und darf keinen gewerblichen Zwecken dienen.<br />

Zu prüfen ist unter anderem, ob der käufliche Erwerb eines Werkes<br />

möglich und zumutbar ist.<br />

• Vergütungsregeln der §§ 54ff. UrhG gelten entsprechend<br />

• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 Abs. 1 UrhG)<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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