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3 Urheberrecht

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91<br />

e) Rechteübertragung (§ 79 UrhG)<br />

Der ausübende Künstler kann seine verwertungsrechtlichen Befugnisse<br />

übertragen<br />

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)<br />

nimmt die sog. Zweitverwertungsrechte (§ 78 Abs. 1 UrhG)<br />

wahr.<br />

2. Veranstalter<br />

a) Voraussetzungen<br />

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen<br />

veranstaltet, so stehen das Aufnahme-, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht<br />

und das Recht der öffentlichen Wiedergabe neben dem ausübenden Künstler<br />

auch dem Inhaber des Unternehmens zu (§ 81 UrhG).<br />

Veranstaltung = Anwesenheit eines Publikums<br />

b) Schutzdauer der Rechte des Veranstalters<br />

fünfundzwanzig Jahre (§ 82 Abs. 2 UrhG)<br />

IV. Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG)<br />

1. Voraussetzungen<br />

Der Hersteller von Tonträgern hat das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung<br />

und Verbreitung der hergestellten Tonträger.<br />

Leistung: erstmalige Herstellung des Tonträgers<br />

Tonträgerhersteller: diejenige natürliche oder juristische Person, die die organisatorische<br />

Leitung und wirtschaftliche Verantwortung für die erstmalige<br />

Tonfestlegung trägt.<br />

Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber<br />

des Unternehmens als Hersteller (§ 85 Abs. 1 S. 2 UrhG).<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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