3 Urheberrecht
3 Urheberrecht
3 Urheberrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
91<br />
e) Rechteübertragung (§ 79 UrhG)<br />
Der ausübende Künstler kann seine verwertungsrechtlichen Befugnisse<br />
übertragen<br />
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)<br />
nimmt die sog. Zweitverwertungsrechte (§ 78 Abs. 1 UrhG)<br />
wahr.<br />
2. Veranstalter<br />
a) Voraussetzungen<br />
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen<br />
veranstaltet, so stehen das Aufnahme-, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht<br />
und das Recht der öffentlichen Wiedergabe neben dem ausübenden Künstler<br />
auch dem Inhaber des Unternehmens zu (§ 81 UrhG).<br />
Veranstaltung = Anwesenheit eines Publikums<br />
b) Schutzdauer der Rechte des Veranstalters<br />
fünfundzwanzig Jahre (§ 82 Abs. 2 UrhG)<br />
IV. Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG)<br />
1. Voraussetzungen<br />
Der Hersteller von Tonträgern hat das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung<br />
und Verbreitung der hergestellten Tonträger.<br />
Leistung: erstmalige Herstellung des Tonträgers<br />
Tonträgerhersteller: diejenige natürliche oder juristische Person, die die organisatorische<br />
Leitung und wirtschaftliche Verantwortung für die erstmalige<br />
Tonfestlegung trägt.<br />
Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber<br />
des Unternehmens als Hersteller (§ 85 Abs. 1 S. 2 UrhG).<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke