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3 Urheberrecht

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keine Dienstwerke, an denen die Universität Nutzungsrechte erwirbt.<br />

Fall: Ein Hochschullehrer an der Freien Universität Berlin hat im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses<br />

und im Rahmen seiner Dienstpflicht gemeinsam mit anderen<br />

angestellten Universitätsmitarbeitern ein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk<br />

mit Abstracts geschaffen, wobei es sich nicht um die Publikation wissenschaftlicher<br />

Forschungsergebnisse handelte. Die Universität hat die erforderlichen Sach- und Personalmittel<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

dazu KG Berlin, Urt. v. 06.09.1994 - 5 U 2189/93:<br />

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen, so entfällt<br />

dadurch nicht grundsätzlich das <strong>Urheberrecht</strong> des Herstellers. Aus § 43 UrhG folgt jedoch daß es<br />

jedenfalls bei einem wirtschaftlich gesicherten Beamten, der für sein Schaffen kein wirtschaftliches Risiko<br />

trägt, eines urheberrechtlichen Schutzes für in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffene Werke in<br />

der Regel nicht bedarf.<br />

Hat eine Anstellungskörperschaft die zur Schaffung des Werks erforderlichen Sach- und Personalmittel<br />

zur Verfügung gestellt, so erwirbt sie stillschweigend das Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk,<br />

und hat der Hersteller keinen Vergütungsanspruch für die Nutzung<br />

Sind die Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Erfüllung der Dienstpflicht<br />

geschaffen wurden, nicht stillschweigend auf den Dienstherrn übergegangen, so kann der Bedienstete<br />

jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Übertragung von Nutzungsrechten sowie<br />

der Übertragung eines Bearbeitungs- bzw Änderungsrechts (Nutzung von Teilbereichen) zuzustimmen.<br />

Wissenschaftliche Mitarbeiter<br />

Doktorandenverhältnis ist kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne<br />

von § 43 UrhG.<br />

Dissertation ist eine eigene Forschungstätigkeit.<br />

Veröffentlichung nur mit der Zustimmung der Urheber zulässig.<br />

Problemfall: Das Thema der Prüfungsarbeit ist Gegenstand eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses.<br />

Inhaber der Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses<br />

geschaffenen Werken ist in diesen Fällen der Arbeitgeber.<br />

Unberührt davon bleiben nach den allgemeinen urheberrechtlichen<br />

Grundsätzen die Ideen, die der Arbeit zu Grunde liegen.<br />

Diese können vorbehaltlich anderer Vorschriften (insbesondere<br />

solcher des Patentrechts) frei für andere Zwecke verwendet werden.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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