3 Urheberrecht
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keine Dienstwerke, an denen die Universität Nutzungsrechte erwirbt.<br />
Fall: Ein Hochschullehrer an der Freien Universität Berlin hat im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses<br />
und im Rahmen seiner Dienstpflicht gemeinsam mit anderen<br />
angestellten Universitätsmitarbeitern ein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk<br />
mit Abstracts geschaffen, wobei es sich nicht um die Publikation wissenschaftlicher<br />
Forschungsergebnisse handelte. Die Universität hat die erforderlichen Sach- und Personalmittel<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
dazu KG Berlin, Urt. v. 06.09.1994 - 5 U 2189/93:<br />
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen, so entfällt<br />
dadurch nicht grundsätzlich das <strong>Urheberrecht</strong> des Herstellers. Aus § 43 UrhG folgt jedoch daß es<br />
jedenfalls bei einem wirtschaftlich gesicherten Beamten, der für sein Schaffen kein wirtschaftliches Risiko<br />
trägt, eines urheberrechtlichen Schutzes für in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffene Werke in<br />
der Regel nicht bedarf.<br />
Hat eine Anstellungskörperschaft die zur Schaffung des Werks erforderlichen Sach- und Personalmittel<br />
zur Verfügung gestellt, so erwirbt sie stillschweigend das Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk,<br />
und hat der Hersteller keinen Vergütungsanspruch für die Nutzung<br />
Sind die Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Erfüllung der Dienstpflicht<br />
geschaffen wurden, nicht stillschweigend auf den Dienstherrn übergegangen, so kann der Bedienstete<br />
jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Übertragung von Nutzungsrechten sowie<br />
der Übertragung eines Bearbeitungs- bzw Änderungsrechts (Nutzung von Teilbereichen) zuzustimmen.<br />
Wissenschaftliche Mitarbeiter<br />
Doktorandenverhältnis ist kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne<br />
von § 43 UrhG.<br />
Dissertation ist eine eigene Forschungstätigkeit.<br />
Veröffentlichung nur mit der Zustimmung der Urheber zulässig.<br />
Problemfall: Das Thema der Prüfungsarbeit ist Gegenstand eines<br />
Beschäftigungsverhältnisses.<br />
Inhaber der Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses<br />
geschaffenen Werken ist in diesen Fällen der Arbeitgeber.<br />
Unberührt davon bleiben nach den allgemeinen urheberrechtlichen<br />
Grundsätzen die Ideen, die der Arbeit zu Grunde liegen.<br />
Diese können vorbehaltlich anderer Vorschriften (insbesondere<br />
solcher des Patentrechts) frei für andere Zwecke verwendet werden.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke