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3 Urheberrecht

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bb) Schranken des Vervielfältigungsrechts des Urhebers:<br />

Recht des Nutzers zur Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen<br />

eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) (dazu siehe unten Seite H. XI.)<br />

Sonderregelung für Computerprogramme in §§ 69 d und 69e UrhG<br />

Kein umfassendes Recht zur Privatkopie für den Nutzer<br />

Recht zur Privatkopie ist eingeschränkt auch bei elektronischen Datenbankwerken,<br />

bei Musiknoten und bei Büchern.<br />

cc) Verwandte Schutzrechte<br />

Das Vervielfältigungsrecht steht auch den Inhabern verwandter Schutzrechte<br />

zu:<br />

• für Lichtbildner § 72 Abs.1 UrhG (Verweis auf § 16 UrhG)<br />

• für ausübende Künstler: § 77 Abs. 2 UrhG<br />

b) Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG )<br />

Vom Vervielfältigungsrecht zu trennen !<br />

aa) Inhalt<br />

Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit<br />

anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<br />

• ein körperliches Werkexemplar<br />

erfasst wird "Offline-Vertrieb"<br />

• der Öffentlichkeit zugänglich gemacht<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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