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3 Urheberrecht

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C. Einzelne Werkarten<br />

I. Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)<br />

wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme<br />

1. Schriftwerke<br />

a) Werke der Literatur<br />

Romane, Erzählungen und Dichtungen<br />

auch Schulaufsätze oder Seminararbeiten<br />

Geschützt sind sowohl die äußere als auch die innere Form:<br />

• äußere Form: sprachliche Gestaltung, in der sich die Führung und<br />

Formung der Gedanken des Verfassers ausdrückt<br />

• innere Form: Auswahl und Anordnung des vorhandenen Stoffes;<br />

Um schöpferische Eigentümlichkeit zu erreichen, bedarf ein Schriftwerk<br />

eines gewissen Umfangs.<br />

Der Titel allein ist kaum urheberrechtsfähig.<br />

Der Inhalt ist dann vom Schutz erfasst, wenn er kein Gemeingut<br />

(zB. historisches Ereignis) darstellt.<br />

b) Werke der Wissenschaft<br />

Problem: Inhalt von Werken der Wissenschaft ist in vielen Fällen nicht einer<br />

eigentümlichen Gestaltung zugänglich.<br />

⇒ die schöpferische Eigentümlichkeit ergibt sich primär aus einer individuellen<br />

formalen Gestaltung (äußere und innere Form).<br />

Bsp: Lehrbücher, Aufsätze, Vorlesungsskripten sowie Klausurtexte und -<br />

lösungen.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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