3 Urheberrecht
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C. Einzelne Werkarten<br />
I. Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)<br />
wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme<br />
1. Schriftwerke<br />
a) Werke der Literatur<br />
Romane, Erzählungen und Dichtungen<br />
auch Schulaufsätze oder Seminararbeiten<br />
Geschützt sind sowohl die äußere als auch die innere Form:<br />
• äußere Form: sprachliche Gestaltung, in der sich die Führung und<br />
Formung der Gedanken des Verfassers ausdrückt<br />
• innere Form: Auswahl und Anordnung des vorhandenen Stoffes;<br />
Um schöpferische Eigentümlichkeit zu erreichen, bedarf ein Schriftwerk<br />
eines gewissen Umfangs.<br />
Der Titel allein ist kaum urheberrechtsfähig.<br />
Der Inhalt ist dann vom Schutz erfasst, wenn er kein Gemeingut<br />
(zB. historisches Ereignis) darstellt.<br />
b) Werke der Wissenschaft<br />
Problem: Inhalt von Werken der Wissenschaft ist in vielen Fällen nicht einer<br />
eigentümlichen Gestaltung zugänglich.<br />
⇒ die schöpferische Eigentümlichkeit ergibt sich primär aus einer individuellen<br />
formalen Gestaltung (äußere und innere Form).<br />
Bsp: Lehrbücher, Aufsätze, Vorlesungsskripten sowie Klausurtexte und -<br />
lösungen.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke