3 Urheberrecht
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2. Inhalt der Rechte<br />
nur verwertungsrechtliche Befugnisse:<br />
das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten<br />
Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG), § 27 Abs. 2 u 3 UrhG) und die<br />
urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in §§ 44 a ff UrhG sind entsprechend<br />
anzuwenden<br />
Anspruch auf Beteiligung gegen den ausübenden Künstler (§ 86 UrhG)<br />
3. Schutzdauer<br />
Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der<br />
Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen,<br />
aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt<br />
das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht<br />
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden,<br />
so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers.<br />
25.04.2013: Bundestag verabschiedet Gesetzesänderung:<br />
Ebenfalls Verlängerung auf 70 Jahre<br />
V. Schutz der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)<br />
1. Voraussetzungen<br />
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, Funksendungen weiterzusenden,<br />
sie aufzunehmen und sie an Stellen, die der Öffentlichkeit nur<br />
gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar<br />
zu machen<br />
Schutz der organisatorischen-technischen Leistung<br />
Sendeunternehmen: wer die Übertragung kontrolliert und verantwortet<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke