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3 Urheberrecht

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jetzt neu:<br />

§ 31a UrhG Verträge über unbekannte Nutzungsarten<br />

(1) 1Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt<br />

oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. 2Der Schriftform bedarf es nicht, wenn<br />

der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. 3Der Urheber<br />

kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. 4Das Widerrufsrecht<br />

erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung<br />

über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter<br />

der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.<br />

(2) 1Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen<br />

Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. 2Das Widerrufsrecht<br />

entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel<br />

vereinbart haben. 3Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.<br />

(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die<br />

sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher<br />

Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht<br />

wider Treu und Glauben ausüben.<br />

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.<br />

<br />

<br />

Verwerter kann sich die Rechte für die Werkverwertung umfassend<br />

einräumen lassen<br />

Schutz des Urhebers durch Widerrufsmöglichkeit<br />

4. Problemfall: Behandlung wissenschaftlicher Beiträge im Internet<br />

Gesetzesänderung am 08.05.2013 beschlossen<br />

§ 38 Beiträge zu Sammlungen<br />

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende<br />

Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches<br />

Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung.<br />

Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit<br />

vervielfältigen und verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts<br />

anderes vereinbart ist.<br />

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden<br />

Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.<br />

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber<br />

ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein<br />

ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt,<br />

ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart<br />

ist.<br />

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens<br />

zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und<br />

in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen<br />

ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches<br />

Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf<br />

Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich<br />

zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle<br />

der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abwei-<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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