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3 Urheberrecht

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1. Recht zur Verwertung in körperlicher Form<br />

umfasst insbesondere:<br />

a) Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG)<br />

aa) Inhalt:<br />

Ausschließliches Recht des Urhebers, Vervielfältigungsstücke des Werkes<br />

herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren<br />

und in welcher Zahl.<br />

• Voraussetzung: körperliche Festlegung, die es gestattet, das Werk mit<br />

den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrzunehmen.<br />

- unmittelbar wahrnehmbare Vervielfältigungen eines Originalwerks:<br />

Fotokopien oder Computerausdrucke von Buchseiten<br />

- mittelbar wahrnehmbare Vervielfältigungen:<br />

Kopie eines eingescannten Textes auf der Festplatte eines<br />

Computers<br />

• Die Kopie muss nicht völlig identisch mit dem Original sein.<br />

unerheblich, ob das Werk im Zuge der Vervielfältigung vergrößert oder<br />

verkleinert wird.<br />

auch zweidimensionale Wiedergabe eines dreidimensionalen Werkes<br />

Bsp. Foto eines Bauwerks<br />

• Vorlage für die Vervielfältigung muss nicht das Original sein.<br />

• Vervielfältigungsverfahren irrelevant<br />

• Häufigkeit der Vervielfältigung irrelevant<br />

• Dauer der Vervielfältigung irrelevant: auch nur vorübergehend<br />

⇒ Schon das Herunterladen einer Datei aus dem Internet auf die<br />

Festplatte eines PCs ist daher eine Kopie<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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