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3 Urheberrecht

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96<br />

3. Teil des UrhG<br />

L. Schutz des Filmherstellers (§§ 88 - 94 UrhG)<br />

I. Voraussetzungen<br />

Filmhersteller hat besonderes Leistungsschutzrecht am Bildträger oder am<br />

Bild- und Tonträger<br />

Grund:<br />

Filmhersteller ist in der Regel nicht Miturheber<br />

aber Schutz seiner Investition nötig<br />

II. Inhalt der Rechte<br />

• Vermutung zum Erwerb von Rechten der Urheber (§§ 88, 89 UrhG)<br />

• Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen,<br />

zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung<br />

oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen<br />

• Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Filmträgers zu verbieten,<br />

die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden<br />

• § 94 Abs. 4 UrhG Schranken<br />

III. Schutzdauer der Rechte<br />

Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder<br />

Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen<br />

Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre<br />

nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb<br />

dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe<br />

benutzt worden<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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