3 Urheberrecht
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3. Teil des UrhG<br />
L. Schutz des Filmherstellers (§§ 88 - 94 UrhG)<br />
I. Voraussetzungen<br />
Filmhersteller hat besonderes Leistungsschutzrecht am Bildträger oder am<br />
Bild- und Tonträger<br />
Grund:<br />
Filmhersteller ist in der Regel nicht Miturheber<br />
aber Schutz seiner Investition nötig<br />
II. Inhalt der Rechte<br />
• Vermutung zum Erwerb von Rechten der Urheber (§§ 88, 89 UrhG)<br />
• Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen,<br />
zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung<br />
oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen<br />
• Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Filmträgers zu verbieten,<br />
die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden<br />
• § 94 Abs. 4 UrhG Schranken<br />
III. Schutzdauer der Rechte<br />
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder<br />
Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen<br />
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre<br />
nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb<br />
dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe<br />
benutzt worden<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke