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3 Urheberrecht

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4. Kein <strong>Urheberrecht</strong>svermerk erforderlich<br />

Für die Entstehung des <strong>Urheberrecht</strong>s ist ein <strong>Urheberrecht</strong>svermerk nicht erforderlich.<br />

aber:<br />

- Urheber hat gemäß § 13 UrhG Anspruch auf Nennung seines Namens<br />

- gesetzliche Verpflichtung zur Nennung des Urhebers im Rahmen der<br />

Quellenangabe gem. § 63 UrhG.<br />

a) ©-Vermerk<br />

<strong>Urheberrecht</strong>licher Schutz entsteht in Deutschland unabhängig von der Anbringung<br />

von Vermerken.<br />

Siehe auch Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ):<br />

„Der Genuß und die Ausübung der Rechte nach der RBÜ sind nicht an<br />

die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden.“<br />

Das gilt seit dem Beitritt der USA zur RBÜ mit Wirkung zum 01.03.1989 auch in den USA.<br />

Früher war Anbringung des Copyright-Zeichens © Voraussetzung für den dortigen<br />

<strong>Urheberrecht</strong>sschutz.<br />

Gleichwohl hat Anbringung des ©-Vermerks Vorteile:<br />

o Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung in den USA (bei Internetveröffentlichung)<br />

o Erhöht den Druck, dass der Urheber bei Zitaten seines Werkes in<br />

der Quellenangabe genannt wird<br />

o rechtliche Bedeutung kann dem Vermerk dann zukommen, wenn<br />

um den Beweis der Urheberschaft gestritten wird (§ 10 UrhG,<br />

Art. 15 RBÜ)<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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