3 Urheberrecht
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4. Kein <strong>Urheberrecht</strong>svermerk erforderlich<br />
Für die Entstehung des <strong>Urheberrecht</strong>s ist ein <strong>Urheberrecht</strong>svermerk nicht erforderlich.<br />
aber:<br />
- Urheber hat gemäß § 13 UrhG Anspruch auf Nennung seines Namens<br />
- gesetzliche Verpflichtung zur Nennung des Urhebers im Rahmen der<br />
Quellenangabe gem. § 63 UrhG.<br />
a) ©-Vermerk<br />
<strong>Urheberrecht</strong>licher Schutz entsteht in Deutschland unabhängig von der Anbringung<br />
von Vermerken.<br />
Siehe auch Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ):<br />
„Der Genuß und die Ausübung der Rechte nach der RBÜ sind nicht an<br />
die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden.“<br />
Das gilt seit dem Beitritt der USA zur RBÜ mit Wirkung zum 01.03.1989 auch in den USA.<br />
Früher war Anbringung des Copyright-Zeichens © Voraussetzung für den dortigen<br />
<strong>Urheberrecht</strong>sschutz.<br />
Gleichwohl hat Anbringung des ©-Vermerks Vorteile:<br />
o Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung in den USA (bei Internetveröffentlichung)<br />
o Erhöht den Druck, dass der Urheber bei Zitaten seines Werkes in<br />
der Quellenangabe genannt wird<br />
o rechtliche Bedeutung kann dem Vermerk dann zukommen, wenn<br />
um den Beweis der Urheberschaft gestritten wird (§ 10 UrhG,<br />
Art. 15 RBÜ)<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke