3 Urheberrecht
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Einfache Firmenlogos sind i.d.R. urheberrechtlich nicht geschützt (unabhängig<br />
von dem Schutz als Geschmacksmuster oder nach Markenrecht)<br />
OLG Köln, Urt. v. 19.09.1986 – 6 U 199/85 ("ARD-1")<br />
II. keine formellen Voraussetzungen<br />
1. Weder Erteilung noch Eintragung eines <strong>Urheberrecht</strong>s erforderlich<br />
Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG)<br />
oder dem Erscheinen des Werkes (§ 6 Abs. 2 UrhG) bereits mit der Schöpfung<br />
des Werkes.<br />
Anders bei technischen Schutzrechten:<br />
hier :<br />
- staatliche Erteilung (Patentrecht)<br />
- Eintragung in ein öffentliches Register (Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht)<br />
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Markenrecht können auch<br />
ohne Registrierung entstehen!)<br />
2. Eintragungen/Anmeldungen von Werken sind ohne Auswirkungen auf<br />
den Urheberschutz<br />
Welche Anmeldungen/Eintragungen gibt es?<br />
a) Register für anonyme und pseudonyme Werke beim Deutschen Patentund<br />
Markenamt (§ 138 UrhG)<br />
Funktion des Registers: Verlängerung der Schutzdauer<br />
• Urheber, die ihre Werke anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichen,<br />
können ihren wahren Namen in die Urheberrolle eintragen<br />
lassen<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke