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3 Urheberrecht

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Einfache Firmenlogos sind i.d.R. urheberrechtlich nicht geschützt (unabhängig<br />

von dem Schutz als Geschmacksmuster oder nach Markenrecht)<br />

OLG Köln, Urt. v. 19.09.1986 – 6 U 199/85 ("ARD-1")<br />

II. keine formellen Voraussetzungen<br />

1. Weder Erteilung noch Eintragung eines <strong>Urheberrecht</strong>s erforderlich<br />

Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG)<br />

oder dem Erscheinen des Werkes (§ 6 Abs. 2 UrhG) bereits mit der Schöpfung<br />

des Werkes.<br />

Anders bei technischen Schutzrechten:<br />

hier :<br />

- staatliche Erteilung (Patentrecht)<br />

- Eintragung in ein öffentliches Register (Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht)<br />

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Markenrecht können auch<br />

ohne Registrierung entstehen!)<br />

2. Eintragungen/Anmeldungen von Werken sind ohne Auswirkungen auf<br />

den Urheberschutz<br />

Welche Anmeldungen/Eintragungen gibt es?<br />

a) Register für anonyme und pseudonyme Werke beim Deutschen Patentund<br />

Markenamt (§ 138 UrhG)<br />

Funktion des Registers: Verlängerung der Schutzdauer<br />

• Urheber, die ihre Werke anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichen,<br />

können ihren wahren Namen in die Urheberrolle eintragen<br />

lassen<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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