3 Urheberrecht
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Rechte der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben nimmt die VG Musikedition<br />
wahr (Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten<br />
an Editionen von Musikwerken).<br />
2. Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG)<br />
Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />
erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt,<br />
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.<br />
Das Gleiche gilt gemäß für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich<br />
des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes niemals geschützt waren, deren<br />
Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.<br />
Bsp.: Veröffentlichung eines verschollenen 150 Jahre altes Opernwerks<br />
Schutzgegenstand ist nicht die wissenschaftliche Leistung, sondern<br />
der gegebenenfalls erhebliche Arbeits- und Kostenaufwand, den das<br />
Auffinden, Sammeln und die Herausgabe nachgelassener Werke erfordern.<br />
• Rechteinhalt: § 71 Abs. 1 S. 3 UrhG verweist auf alle dem Urheber<br />
zustehenden vermögensrechtlichen Befugnisse.<br />
• Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes<br />
oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,<br />
nach dieser.<br />
• Recht an nachgelassenen Werken ist vollständig übertragbar (§ 71<br />
Abs. 2 UrhG)<br />
BGH, Urt. v. 22.01.2009 – I ZR 19/09 (Motezuma)<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke