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3 Urheberrecht

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Rechte der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben nimmt die VG Musikedition<br />

wahr (Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten<br />

an Editionen von Musikwerken).<br />

2. Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG)<br />

Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />

erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt,<br />

hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.<br />

Das Gleiche gilt gemäß für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich<br />

des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes niemals geschützt waren, deren<br />

Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.<br />

Bsp.: Veröffentlichung eines verschollenen 150 Jahre altes Opernwerks<br />

Schutzgegenstand ist nicht die wissenschaftliche Leistung, sondern<br />

der gegebenenfalls erhebliche Arbeits- und Kostenaufwand, den das<br />

Auffinden, Sammeln und die Herausgabe nachgelassener Werke erfordern.<br />

• Rechteinhalt: § 71 Abs. 1 S. 3 UrhG verweist auf alle dem Urheber<br />

zustehenden vermögensrechtlichen Befugnisse.<br />

• Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes<br />

oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,<br />

nach dieser.<br />

• Recht an nachgelassenen Werken ist vollständig übertragbar (§ 71<br />

Abs. 2 UrhG)<br />

BGH, Urt. v. 22.01.2009 – I ZR 19/09 (Motezuma)<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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