3 Urheberrecht
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3 Urheberrecht
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Das Schöpferprinzip ist zwingend!<br />
Eine abweichende vertragliche Regelung ist unwirksam ("Ghostwriter").<br />
Produzenten, Investoren und Drittmittelgeber sind daher nach deutschem<br />
Recht niemals selbst Urheber, allenfalls Inhaber bestimmter verwandter<br />
Schutzrechte.<br />
b) Einräumung von Nutzungsrechten<br />
Auflösung des Interessenkonflikts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer durch Einräumung von Nutzungsrechten<br />
aa) Grundsatz:<br />
Das <strong>Urheberrecht</strong> ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1UrhG).<br />
Anders beim Geschmacksmusterrecht (§ 29 Abs. 1 GeschmMG))<br />
Aber: § 43 UrhG:<br />
Wer ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder<br />
Dienstverhältnis geschaffen hat, ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber o-<br />
der Dienstherrn nach den allgemeinen Regeln vertraglich die entsprechenden<br />
Nutzungsrechte einzuräumen (§§ 413, 398 BGB i.V.m. §§ 31 ff.<br />
UrhG).<br />
(gilt auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse)<br />
Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben beim Urheber.<br />
Die Einräumung der Rechte kann auch stillschweigend erfolgen.<br />
bb) Sonderregelungen:<br />
Für Filmwerke:<br />
§ 89 Abs. 1 S. 1 UrhG<br />
Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den<br />
Fall, dass er ein <strong>Urheberrecht</strong> am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das<br />
ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen<br />
oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke