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3 Urheberrecht

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b. Kleinzitate (§ 51 Nr. 2 UrhG)<br />

in einem durch den Zweck gebotenen Umfang können Stellen eines Werkes<br />

nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden<br />

Voraussetzung:<br />

- das zitierte Werk muss nicht erschienen sein; Veröffentlichung (§ 6<br />

Abs. 1 UrhG) ist ausreichend<br />

- das zitierende Werk muss ein selbständiges Sprachwerk sein (Nach<br />

dem BGH auf Filmwerke entsprechend anzuwenden)<br />

- das zitierte Werk darf nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang<br />

genutzt werden.<br />

Problem: "Stellen eines Werkes"<br />

Umfang hängt ab<br />

- von der Größe des zitierten Werks: Je größer es ist, desto mehr darf<br />

übernommen werden.<br />

- vom Zitatzweck<br />

Im Extremfall Anführung ganzer Werke zulässig (sog. "großes Kleinzitat").<br />

c. Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG)<br />

Voraussetzung:<br />

- Werk der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)<br />

- das zitierte Werk muss erstens bereits erschienen sein<br />

- das zitierende Werk muss ein selbständiges Werk (der Musik) sein<br />

- das zitierte Werk darf nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang<br />

genutzt werden. Es dürfen nur "einzelne Stellen" zitiert werden.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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