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3 Urheberrecht

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II. Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG)<br />

Schutz der Fotos, die keinen künstlerischen Gehalt haben und insoweit als<br />

Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 UrhG) <strong>Urheberrecht</strong>schutz genießen<br />

• Die Entstehung des Rechts an einem Lichtbild setzt weder eine besondere<br />

technische Leistung noch besondere persönliche Fähigkeiten des<br />

Fotografen voraus.<br />

Entscheidend ist der Einsatz technischer Mittel (z.B. Kamera)<br />

Technischer Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz.<br />

Erforderlich ist ein - wenn auch minimaler - Gestaltungsspielraum<br />

Bsp.: Vervielfältigungen, die das Originalformat verändern, führen nicht zur<br />

Entstehung des Rechts.<br />

• Inhaber des Rechts: „Lichtbildner“<br />

bei Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5. UrhG: „Urheber“<br />

• Lichtbilder werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke<br />

geltenden Vorschriften geschützt<br />

verwertungsrechtliche Befugnisse<br />

persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse<br />

• Recht findet Grenze in den Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />

insbesondere §§ 58 - 60<br />

• Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes<br />

oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,<br />

nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das<br />

Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich<br />

wiedergegeben worden ist.<br />

• Rechte von Fotografen nimmt die VG Bild-Kunst wahr.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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