3 Urheberrecht
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II. Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG)<br />
Schutz der Fotos, die keinen künstlerischen Gehalt haben und insoweit als<br />
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 UrhG) <strong>Urheberrecht</strong>schutz genießen<br />
• Die Entstehung des Rechts an einem Lichtbild setzt weder eine besondere<br />
technische Leistung noch besondere persönliche Fähigkeiten des<br />
Fotografen voraus.<br />
Entscheidend ist der Einsatz technischer Mittel (z.B. Kamera)<br />
Technischer Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz.<br />
Erforderlich ist ein - wenn auch minimaler - Gestaltungsspielraum<br />
Bsp.: Vervielfältigungen, die das Originalformat verändern, führen nicht zur<br />
Entstehung des Rechts.<br />
• Inhaber des Rechts: „Lichtbildner“<br />
bei Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5. UrhG: „Urheber“<br />
• Lichtbilder werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke<br />
geltenden Vorschriften geschützt<br />
verwertungsrechtliche Befugnisse<br />
persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse<br />
• Recht findet Grenze in den Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />
insbesondere §§ 58 - 60<br />
• Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes<br />
oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,<br />
nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das<br />
Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich<br />
wiedergegeben worden ist.<br />
• Rechte von Fotografen nimmt die VG Bild-Kunst wahr.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke