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3 Urheberrecht

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Für Software: Rechtserwerb des Arbeitgebers kraft Gesetzes<br />

§ 69b Abs. 1 UrhG<br />

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben<br />

oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der<br />

Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm<br />

berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.<br />

cc) Beispiele:<br />

o Schule<br />

Lehrer sind verpflichtet, dem Schulträger die Nutzungsrechte an den<br />

von ihnen geschaffenen Werken einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung<br />

der schulischen Zwecke erforderlich ist.<br />

Sind aber nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte an allen ihren Arbeitsmaterialien<br />

einzuräumen (es gehört zum traditionellen Berufsbild,<br />

dass sie ihren Unterricht weisungsfrei vorbereiten).<br />

Schüler: Schule erwirbt im Rahmen des Schulverhältnisses ohne besondere<br />

Vereinbarung keine Nutzungsrechte.<br />

o Hochschule<br />

Professoren<br />

Entscheidend für die Frage, an welchen Werken der Dienstherr Rechte<br />

erwirbt, ist die Frage, welche Pflichten im Dienstverhältnis bestehen.<br />

Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst die Fragestellung,<br />

die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses<br />

und seine Verbreitung<br />

Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst im Rahmen der zu<br />

erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />

und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie<br />

das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Lehrmeinungen.<br />

urheberrechtlich schutzfähige Unterlagen, die ein Hochschullehrer<br />

im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit erstellt, sind<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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