3 Urheberrecht
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Für Software: Rechtserwerb des Arbeitgebers kraft Gesetzes<br />
§ 69b Abs. 1 UrhG<br />
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben<br />
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der<br />
Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm<br />
berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.<br />
cc) Beispiele:<br />
o Schule<br />
Lehrer sind verpflichtet, dem Schulträger die Nutzungsrechte an den<br />
von ihnen geschaffenen Werken einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung<br />
der schulischen Zwecke erforderlich ist.<br />
Sind aber nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte an allen ihren Arbeitsmaterialien<br />
einzuräumen (es gehört zum traditionellen Berufsbild,<br />
dass sie ihren Unterricht weisungsfrei vorbereiten).<br />
Schüler: Schule erwirbt im Rahmen des Schulverhältnisses ohne besondere<br />
Vereinbarung keine Nutzungsrechte.<br />
o Hochschule<br />
Professoren<br />
Entscheidend für die Frage, an welchen Werken der Dienstherr Rechte<br />
erwirbt, ist die Frage, welche Pflichten im Dienstverhältnis bestehen.<br />
Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst die Fragestellung,<br />
die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses<br />
und seine Verbreitung<br />
Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) umfasst im Rahmen der zu<br />
erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />
und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie<br />
das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen<br />
Lehrmeinungen.<br />
urheberrechtlich schutzfähige Unterlagen, die ein Hochschullehrer<br />
im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit erstellt, sind<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke