PAS - das Recht des Kindes auf beide Elternteile
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PAS - das Recht des Kindes auf beide Elternteile
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2 <strong>PAS</strong> – theoretische Grundlagen 13<br />
The Parental Alienation Syndrome<br />
ihre Kinder zu erziehen und im Umkehrschluss Kinder ein <strong>Recht</strong> <strong>auf</strong> ihre Familie<br />
haben.<br />
Somit wird schon anhand dieser Grundsätze deutlich, <strong>das</strong>s die Indoktrinierung<br />
eines Kin<strong>des</strong> gegen einen Elternteil rechtswidrig sein muss. Da einerseits dem<br />
entfremdeten Elternteil <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>auf</strong> die Erziehung seines Kin<strong>des</strong> genommen<br />
wird und andererseits dem Kind <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>auf</strong> Familie, welche als Kernfamilie<br />
min<strong>des</strong>tens aus Kind, Mutter und Vater besteht (vgl. www.wikipedia.de), verwehrt<br />
bleibt.<br />
Jedoch regelt <strong>das</strong> Bürgerliche Gesetzbuch der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
dieses <strong>Recht</strong> <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> und die Pflicht der Eltern noch<br />
detaillierter in den Paragraphen 1626, 1666 und 1684.<br />
§ 1626 Abs. 3 BGB weist mit der Formulierung „Zum Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gehört in<br />
der Regel der Umgang mit <strong>beide</strong>n <strong>Elternteile</strong>n. Gleiches gilt für den Umgang mit<br />
anderen Personen, zu denen <strong>das</strong> Kind Bindungen besitzt, wenn ihre<br />
Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ (§ 1626 Abs. 3 BGB)<br />
nochmals klar dar<strong>auf</strong> hin, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind einen Anspruch <strong>auf</strong> den Umgang mit<br />
<strong>beide</strong>n <strong>Elternteile</strong>n hat, welcher im Falle einer <strong>PAS</strong>-Indoktrinierung dem Kind klar<br />
verwehrt wird. Satz 2 verdeutlicht, <strong>das</strong>s auch der in <strong>PAS</strong>-Fällen übliche<br />
Kontaktabbruch zur gesamten Familie <strong>des</strong> entfremdeten Elternteils gesetzlich<br />
relevant sein kann.<br />
§ 1684 stellt noch einmal <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> <strong>auf</strong> Umgang mit jedem Elternteil<br />
heraus und formuliert in Absatz 2 konkret, <strong>das</strong>s Eltern alles zu unterlassen haben,<br />
„… was <strong>das</strong> Verhältnis <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt<br />
oder die Erziehung erschwert.“ (§ 1684 Abs. 2 BGB).<br />
Im § 1666 beschreibt <strong>das</strong> BGB die „Gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong>wohls“ (§ 1666 BGB). Verletzen demnach Eltern oder ein Elternteil die<br />
elterliche Sorge (§ 1626 BGB), so kann <strong>das</strong> Gericht entsprechende Maßnahmen<br />
ergreifen. Da laut § 1626 Abs. 3 zur elterlichen Sorge der Umgang mit <strong>beide</strong>n<br />
<strong>Elternteile</strong>n gehört, stellt eine Entfremdung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> durch <strong>PAS</strong> sicherlich eine<br />
Verletzung der elterlichen Sorge da und ermöglicht dem Gericht somit in solchen<br />
Fällen zu intervenieren.<br />
Seit 1999 findet sich auch im „Palandt“, dem Standardkommentar zum BGB, unter<br />
§ 1626 ein Hinweis <strong>auf</strong> <strong>PAS</strong> (vgl. Schwamb 2000, www.wirbelwind.de).