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PAS - das Recht des Kindes auf beide Elternteile

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14 Angemessenes Vorgehen scheidungsbegleitender Professionen 71<br />

The Parental Alienation Syndrome<br />

der Eltern durchgeführt wird, diese aber über den Inhalt im Nachhinein informiert<br />

werden (vgl. Maly-Motta 2004, S. 3). Damit wird den Eltern gleich zu Beginn<br />

verdeutlicht, <strong>das</strong>s die Anhörung ihrer Kinder, welche sie evtl. aus<br />

unterschiedlichen Gründen vermeiden wollen (bei <strong>PAS</strong> z. B. Angst <strong>des</strong><br />

Entfremders, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind doch äußert Kontakt mit dem Entfremder zu wollen),<br />

gesetzlich unumgänglich ist und, <strong>das</strong>s eine Anhörung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nur zwischen<br />

Kind und Richter erfolgt. Somit werden evtl. Diskussionen über eine elterliche<br />

Begleitung bei der Anhörung im Keim erstickt.<br />

Die Anhörung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> empfiehlt Maly-Motta nicht im Gerichtssaal<br />

vorzunehmen, sondern in einem separaten Raum, welcher ähnlich einem<br />

gewöhnlichen Wohnzimmer ausgestattet ist. Die Richterrobe sollte zur Anhörung<br />

von Kindern abgelegt werden (vgl. ebd.). Die vertraute Atmosphäre, die durch<br />

diese Maßnahmen versucht wird zu schaffen, erleichtert es Kind und Richter, ein<br />

lockeres und für den Richter informationsreiches Gespräch zu führen.<br />

Schon zu Beginn der Anhörung kann der Familienrichter einen Eindruck von der<br />

Verfassung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bekommen, wenn er dar<strong>auf</strong> achtet, ob <strong>das</strong> Kind sich<br />

ängstlich hinter dem begleitenden Elternteil versteckt oder freiwillig und<br />

problemlos in den Anhörungsraum folgt. Auch dies sollte in <strong>das</strong> Protokoll der<br />

Anhörung <strong>auf</strong>genommen werden und dem Richter bei seiner Entscheidung helfen.<br />

Bei einer Kin<strong>des</strong>anhörung dürfen, wie auch bei einer Erwachsenenanhörung,<br />

geltende <strong>Recht</strong>snormen nicht verletzt werden. So ist es von großer Bedeutung,<br />

<strong>das</strong>s der Familienrichter dem Kind seine Position und Funktion kindgerecht<br />

erläutert, es über sein Zeugnisverweigerungsrecht <strong>auf</strong>klärt und ihm mitteilt, <strong>das</strong>s<br />

die Inhalte <strong>des</strong> Gesprächs anschließend mit seinen Eltern besprochen werden<br />

(vgl. Maly-Motta 2004, S. 5). Es kann eine große Entlastung für ein Kind darstellen<br />

(speziell auch bei <strong>PAS</strong>), wenn der Richter dem Kind deutlicht macht, <strong>das</strong>s er für<br />

eine Entscheidung zu sorgen hat und verantwortlich ist und nicht <strong>das</strong> Kind. Dem<br />

entfremdeten Kind wird so die Angst genommen den Entfremder zu enttäuschen,<br />

wenn er Zeit mit dem Zielelternteil verbringt, da diese Entscheidung vom Richter<br />

getroffen wurde und somit einzuhalten ist.<br />

Maly-Motta weißt <strong>auf</strong> die Gefahr hin, <strong>das</strong>s im Falle von <strong>PAS</strong> oftmals auch<br />

Sachverständige, Verfahrenspfleger etc. vom Entfremder von der Notwendigkeit<br />

der Umgangsvereitelung mit dem Entfremdeten überzeugt worden sind und dies<br />

eine weitere große Schwierigkeit bei der Identifikation eines <strong>PAS</strong>-Falles darstellt.

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