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1.5 Grenzwerte und Dosisbegriffe im Strahlenschutz<br />

Als sich nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen Erkrankungen bei Personen häuften, die<br />

mit Strahlenquellen Umgang hatten, wurden erste Maßnahmen zur Begrenzung der<br />

Strahlenexpositionen ergriffen. Solange jedoch noch keine Maßeinheit für die<br />

„Strahlenmenge“ in Form der Dosis allgemeinverbindlich definiert war, blieben die<br />

Vereinbarungen zur Expositionsbegrenzung nur unvollkommen. Mit zunehmenden<br />

Erkenntnissen über physikalische und biologische Wirkungen der ionisierenden Strahlung<br />

wurde der Begriff der Dosis zuerst auf der Grundlage physikalischer Parameter eingeführt.<br />

Im Laufe der Zeit flossen in die Dosisangabe auch biologische Wichtungsfaktoren ein, durch<br />

die unterschiedliche Wirkungen verschiedener Strahlenqualitäten (zum Beispiel Alpha-,<br />

Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlung) und die unterschiedliche Strahlensensibilität der<br />

einzelnen betroffenen Organe für eine Krebsinduktion oder genetischer Effekte<br />

berücksichtigt wurden.<br />

Richtungsweisend für die Strahlenschutzpraxis gilt das Prinzip der Minimierung, das heißt,<br />

eine Strahlenexposition soll „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ (ALARA-Prinzip:<br />

„As Low As Reasonably Achievable“) gehalten werden. Die Einhaltung von Dosisgrenzwerten<br />

alleine ist für den Strahlenschutz nicht ausreichend. Vielmehr beruht das System des<br />

Strahlenschutzes auf folgenden drei Prinzipien:<br />

1. Rechtfertigung einer Strahlenanwendung<br />

2. Optimierung der Strahlenanwendung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit<br />

von Schutzaufwand und erreichbarer Dosisreduktion<br />

3. Einhaltung von Dosisgrenzwerten (Ausnahme medizinische Exposition).<br />

Das Gebot der Rechtfertigung bedeutet, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe oder die<br />

Anwendung ionisierender Strahlung nur zulässig ist, wenn damit ein angemessener Nutzen<br />

verbunden ist. Das Gebot der Minimierung erfordert, gerechtfertigte Strahlenexpositionen<br />

so gering wie sinnvollerweise erreichbar zu halten (§ 6 der Strahlenschutzverordnung). In der<br />

Rangordnung der Strahlenschutz-Prinzipien sind die Dosisgrenzwerte zwar nachrangig, aber<br />

in der Strahlenschutzpraxis nehmen sie eine zentrale Rolle ein, weil durch sie<br />

• die Strahlenschutzüberwachung definiert wird,<br />

• der für den Strahlenschutz zu überwachende Personenkreis festgelegt ist und die<br />

Strahlenschutzzonen ausgewiesen werden können.<br />

Anwendungsbereiche für Dosisgrenzwerte<br />

Bei den zwei wesentlichen Aufgaben des Strahlenschutzes<br />

• Vorsorge bei geplanten Anwendungen, wie dem Betrieb kerntechnischer Anlagen<br />

und<br />

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