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1.5 Grenzwerte und Dosisbegriffe im Strahlenschutz<br />
Als sich nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen Erkrankungen bei Personen häuften, die<br />
mit Strahlenquellen Umgang hatten, wurden erste Maßnahmen zur Begrenzung der<br />
Strahlenexpositionen ergriffen. Solange jedoch noch keine Maßeinheit für die<br />
„Strahlenmenge“ in Form der Dosis allgemeinverbindlich definiert war, blieben die<br />
Vereinbarungen zur Expositionsbegrenzung nur unvollkommen. Mit zunehmenden<br />
Erkenntnissen über physikalische und biologische Wirkungen der ionisierenden Strahlung<br />
wurde der Begriff der Dosis zuerst auf der Grundlage physikalischer Parameter eingeführt.<br />
Im Laufe der Zeit flossen in die Dosisangabe auch biologische Wichtungsfaktoren ein, durch<br />
die unterschiedliche Wirkungen verschiedener Strahlenqualitäten (zum Beispiel Alpha-,<br />
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlung) und die unterschiedliche Strahlensensibilität der<br />
einzelnen betroffenen Organe für eine Krebsinduktion oder genetischer Effekte<br />
berücksichtigt wurden.<br />
Richtungsweisend für die Strahlenschutzpraxis gilt das Prinzip der Minimierung, das heißt,<br />
eine Strahlenexposition soll „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ (ALARA-Prinzip:<br />
„As Low As Reasonably Achievable“) gehalten werden. Die Einhaltung von Dosisgrenzwerten<br />
alleine ist für den Strahlenschutz nicht ausreichend. Vielmehr beruht das System des<br />
Strahlenschutzes auf folgenden drei Prinzipien:<br />
1. Rechtfertigung einer Strahlenanwendung<br />
2. Optimierung der Strahlenanwendung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit<br />
von Schutzaufwand und erreichbarer Dosisreduktion<br />
3. Einhaltung von Dosisgrenzwerten (Ausnahme medizinische Exposition).<br />
Das Gebot der Rechtfertigung bedeutet, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe oder die<br />
Anwendung ionisierender Strahlung nur zulässig ist, wenn damit ein angemessener Nutzen<br />
verbunden ist. Das Gebot der Minimierung erfordert, gerechtfertigte Strahlenexpositionen<br />
so gering wie sinnvollerweise erreichbar zu halten (§ 6 der Strahlenschutzverordnung). In der<br />
Rangordnung der Strahlenschutz-Prinzipien sind die Dosisgrenzwerte zwar nachrangig, aber<br />
in der Strahlenschutzpraxis nehmen sie eine zentrale Rolle ein, weil durch sie<br />
• die Strahlenschutzüberwachung definiert wird,<br />
• der für den Strahlenschutz zu überwachende Personenkreis festgelegt ist und die<br />
Strahlenschutzzonen ausgewiesen werden können.<br />
Anwendungsbereiche für Dosisgrenzwerte<br />
Bei den zwei wesentlichen Aufgaben des Strahlenschutzes<br />
• Vorsorge bei geplanten Anwendungen, wie dem Betrieb kerntechnischer Anlagen<br />
und<br />
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