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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

5.5.4 Ermittlung <strong>der</strong> Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bebauung und des<br />

Bewuchses sowie in unebenem Gelände<br />

In den Fällen, in denen die geschlossene, vorhandene o<strong>der</strong> nach einem Bebauungsplan zulässige<br />

Bebauung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschlossene Bewuchs mehr als 5 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Fläche des<br />

Beurteilungsgebietes beträgt, wird die nach Nummer 5.5.3 bestimmte Schornsteinhöhe H' um den<br />

Zusatzbetrag J erhöht. Der Wert J in m ist aus Abbildung 3 zu ermitteln.<br />

Es bedeuten:<br />

H in m Schornsteinbauhöhe<br />

(H = H' + J);<br />

J' in m Mittlere Höhe <strong>der</strong> geschlossenen vorhandenen o<strong>der</strong> nach einem Bebauungsplan<br />

zulässigen Bebauung o<strong>der</strong> des geschlossenen Bewuchses über Flur.<br />

Abbildung 3: Diagramm <strong>zur</strong> Ermittlung des Wertes J<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Schornsteinhöhe ist eine unebene Geländeform zu berücksichtigen, wenn<br />

die Anlage in einem Tal liegt o<strong>der</strong> die Ausbreitung <strong>der</strong> Emissionen durch Geländeerhebungen<br />

gestört wird. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anwendung <strong>der</strong> Richtlinie VDI<br />

3781 Blatt 2 (Ausgabe August 1981) vorliegen, ist die nach den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 Absatz<br />

1 bestimmte Schornsteinhöhe entsprechend zu korrigieren.<br />

5.5.5 Bestehende Anlagen<br />

Für bestehende Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Technische</strong>n <strong>Anleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Reinhaltung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Luft</strong> (<strong>TA</strong> <strong>Luft</strong>) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) einhalten, finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 keine Anwendung.<br />

100 VSGA 01/2003

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