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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Im 4.1.2<br />

Bei Altanlagen, die mit elektrischen Abschei<strong>der</strong>n ausgerüstet sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Altanlagen mit U<strong>–</strong>Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen dürfen die Emissionen an<br />

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m³, angegeben<br />

als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich<br />

zusätzlicher abgasseitiger Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 0,50 g/m³ gefor<strong>der</strong>t<br />

werden kann.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens acht<br />

Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten; während <strong>der</strong> genannten Frist<br />

sind nach Ablauf je<strong>der</strong> Wannenreise die dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechenden baulichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Schmelzwanne <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden<br />

vorzunehmen.<br />

Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität eine Nitratläuterung erfor<strong>der</strong>lich ist, dürfen für die Zeit <strong>der</strong><br />

Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgende<br />

Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:<br />

a) bei einem Abgasvolumenstrom von 5 000 m³/h o<strong>der</strong> mehr 1,0 g/m³,<br />

b) bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5 000 m³/h 1,2 g/m³.<br />

Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.<br />

5.4.2.15 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 2.15:<br />

Asphaltmischanlagen<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t, abweichend davon für Thermalölheizaggregate auf einen Volumengehalt an Sauerstoff<br />

im Abgas von 3 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE MAßNAHMEN<br />

Die staubhaltigen Abgase <strong>der</strong> Mineralstoff<strong>–</strong>Trockentrommel, <strong>der</strong> Asphaltgranulat<strong>–</strong>Trommel<br />

(Paralleltrommel), <strong>der</strong> Transporteinrichtungen für das Heißmineral, <strong>der</strong> Siebmaschine sowie des<br />

Mischers sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.<br />

Brecher für Ausbauasphalt sind zu kapseln und mit wirksamen Einrichtungen <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Staubemissionen, z.B. Bedüsung mit Wasser, aus<strong>zur</strong>üsten.<br />

Die Möglichkeiten <strong>zur</strong> Absenkung <strong>der</strong> Herstellungstemperatur für Asphalt durch dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik entsprechende Maßnahmen, z.B. durch Zusätze o<strong>der</strong> verfahrenstechnische Maßnahmen,<br />

sind auszuschöpfen.<br />

KOHLENMONOXID<br />

Beim Einsatz gasförmiger o<strong>der</strong> flüssiger Brennstoffe dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im<br />

Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten. Beim Einsatz fester Brennstoffe ist<br />

für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m³ anzustreben<br />

und darf die Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschritten werden.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, <strong>der</strong> Übergabestellen nach dem Mischer, <strong>der</strong><br />

Transporteinrichtungen für das Mischgut sowie <strong>der</strong> Übergabestellen in die Verladesilos, die<br />

organische Stoffe enthalten, sind zu erfassen und einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung<br />

(z.B. durch Einleiten als Verbrennungsluft in die Mineralstoff <strong>–</strong>Trockentrommel) zuzuführen.<br />

Die Emissionen an organischen Stoffen beim Befüllen <strong>der</strong> Bitumenlagertanks sind bevorzugt<br />

durch Einsatz des Gaspendelverfahrens zu vermeiden.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I<br />

und II finden keine Anwendung.<br />

VSGA 01/2003 57

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