Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998)<br />
mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung, o<strong>der</strong> Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach <strong>der</strong><br />
3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, verwendet werden o<strong>der</strong> es sind gleichwertige<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Altanlagen sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden<br />
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten; für bestehende<br />
Einzelaggregate mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als<br />
Stickstoffdioxid, finden die Anfor<strong>der</strong>ungen für Neuanlagen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an<br />
Stickstoffoxiden keine Anwendung.<br />
5.4.1.9/10 Anlagen <strong>der</strong> Nummern 1.9 und 1.10:<br />
5.4.1.9.1 Anlagen zum Mahlen o<strong>der</strong> Trocknen von Kohle<br />
5.4.1.10.1 Anlagen zum Brikettieren von Braun<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Steinkohle<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
a) Steinkohle<br />
Die staubförmigen Emissionen in den Schwaden und Brüden dürfen die Massenkonzentration<br />
75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.<br />
b) Braunkohle<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas <strong>der</strong> Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung und<br />
Pressenmaulentnebelung dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Braunkohle<br />
Bei Altanlagen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas <strong>der</strong> Innenentstaubung, soweit aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Explosionsgefahr nasse Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werden müssen, die<br />
Massenkonzentration 75 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
5.4.1.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 1.11:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)<br />
UNTERFEUERUNG<br />
a) Bezugsgröße<br />
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff<br />
im Abgas von 5 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />
b) Staub<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
c) Stickstoffoxide<br />
Bei <strong>der</strong> erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid<br />
im Abgas 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, ein<br />
alterungsbedingtes Ansteigen <strong>der</strong> Emissionen durch feuerungstechnische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem<br />
Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
d) Brennstoff<br />
Die Massenkonzentration an Schwefelverbindungen im Unterfeuerungsgas darf 0,80 g/m³,<br />
angegeben als Schwefel, nicht überschreiten.<br />
FÜLLEN DER KOKSÖFEN<br />
Beim Abziehen <strong>der</strong> Kohle aus dem Kohlebunker in den Füllwagen sind Staubemissionen zu<br />
vermeiden.<br />
Die Füllgase sind zu erfassen. Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Rohgas überzuleiten.<br />
Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase so weit wie möglich in das Rohgas o<strong>der</strong> in den Nachbarofen<br />
VSGA 01/2003 49