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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

aa) bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m³,<br />

bb) bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m³,<br />

g) bei Einsatz von sonstigen Gasen 35 mg/m³.<br />

5.4.1.2.4 Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />

50 MW<br />

MISCHFEUERUNGEN<br />

Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionswerte nach dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> mit diesem Brennstoff zugeführten Energie <strong>zur</strong> insgesamt zugeführten Energie zu<br />

ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionswerte ergeben sich durch Addition<br />

<strong>der</strong> so ermittelten Werte.<br />

Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den Brennstoff Anwendung, für den <strong>der</strong><br />

höchste Emissionswert gilt, wenn während des Betriebes <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Anteil dieses Brennstoffs<br />

an <strong>der</strong> insgesamt zugeführten Energie mindestens 70 vom Hun<strong>der</strong>t, bei Anlagen in<br />

Mineralölraffinerien mindestens 50 vom Hun<strong>der</strong>t beträgt. Der Anteil des maßgeblichen Brennstoffs<br />

darf bei Anlagen, die Destillations<strong>–</strong> und Konversionsrückstände <strong>der</strong> Erdölverarbeitung im<br />

Eigenverbrauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die Emissionskonzentration im Abgas, das<br />

dem maßgeblichen Brennstoff zu<strong>zur</strong>echnen ist, den für diesen Brennstoff sich aus Satz 1<br />

ergebenden Wert nicht überschreitet.<br />

MEHRSTOFFFEUERUNGEN<br />

Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen für den jeweils verwendeten Brennstoff; davon<br />

abweichend gelten bei <strong>der</strong> Umstellung von festen Brennstoffen auf gasförmige Brennstoffe o<strong>der</strong><br />

auf Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) für eine Zeit von vier Stunden nach <strong>der</strong><br />

Umstellung hinsichtlich <strong>der</strong> Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anfor<strong>der</strong>ungen für feste<br />

Brennstoffe.<br />

WIRBELSCHICHTFEUERUNGEN<br />

Bei Wirbelschichtfeuerungen, die als Mischfeuerungen o<strong>der</strong> Mehrstofffeuerungen betrieben<br />

werden, gelten für Gesamtstaub die Emissionswerte <strong>der</strong> Nummer 5.4.1.2.1.<br />

5.4.1.2.5 Feuerungsanlagen von Trocknungsanlagen<br />

Bei Feuerungsanlagen, mit <strong>der</strong>en Abgasen o<strong>der</strong> Flammen Güter nicht in unmittelbarer Berührung<br />

getrocknet werden, gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 o<strong>der</strong> 5.4.1.2.3. Die<br />

nachfolgenden Anfor<strong>der</strong>ungen gelten für Feuerungsanlagen, mit <strong>der</strong>en Abgasen o<strong>der</strong> Flammen<br />

Güter in unmittelbarer Berührung getrocknet werden.<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t; soweit aus verfahrenstechnischen Gründen o<strong>der</strong> aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität ein<br />

an<strong>der</strong>er Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas erfor<strong>der</strong>lich ist, ist <strong>der</strong> Bezugssauerstoffgehalt im<br />

Einzelfall festzulegen.<br />

BRENNSTOFFE<br />

Die Feuerungsanlagen sollen mit folgenden Brennstoffen betrieben werden:<br />

a) gasförmige Brennstoffe,<br />

b) flüssige Brennstoffe, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als<br />

Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für<br />

leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, o<strong>der</strong><br />

c) Kohlen, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Steinkohle mit<br />

einem Massengehalt an Schwefel von weniger als 1 vom Hun<strong>der</strong>t, bezogen auf einen unteren<br />

Heizwert von 29,3 MJ/kg; soweit im Einzelfall an<strong>der</strong>e feste Brennstoffe verwendet werden, sind<br />

Son<strong>der</strong>regelungen zu treffen.<br />

5.4.1.3 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 1.3:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme o<strong>der</strong> erhitztem<br />

Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz an<strong>der</strong>er als in Nummer 1.2 genannter fester<br />

o<strong>der</strong> flüssiger Brennstoffe<br />

Bei Einsatz von Stroh o<strong>der</strong> ähnlichen pflanzlichen Stoffen (z.B. Getreidepflanzen, Gräser,<br />

Miscanthus) gelten in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />

50 MW folgende Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

VSGA 01/2003 45

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