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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />

Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen von Stoffen <strong>der</strong> Klasse III im<br />

Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m³<br />

nicht überschritten werden darf.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Bei Altanlagen ist während des Betriebs einer Asphaltgranulat<strong>–</strong>Trommel (Paralleltrommel) für die<br />

Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die<br />

Massenkonzentration 50 mg/m³ anzustreben und darf die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht<br />

überschritten werden; die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen<br />

Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

Bei Altanlagen sind die Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, <strong>der</strong> Übergabestellen nach<br />

dem Mischer, <strong>der</strong> Transporteinrichtungen für das Mischgut sowie <strong>der</strong> Übergabestellen in die<br />

Verladesilos, die organische Stoffe enthalten, zu erfassen und in den Abgaskamin <strong>der</strong><br />

Entstaubungseinrichtung einzuleiten; darüber hinaus ist zu prüfen, ob zusätzliche<br />

Emissionsmin<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, z.B. das Einleiten als Verbrennungsluft in die Mineralstoff<strong>–</strong><br />

Trockentrommel, gefor<strong>der</strong>t werden können.<br />

Beim Befüllen <strong>der</strong> Bitumenlagertanks können bei Altanlagen weniger aufwendige Maßnahmen als<br />

bei Neuanlagen <strong>zur</strong> Anwendung kommen, z.B. das Einleiten <strong>der</strong> Abgase mit organischen Stoffen<br />

in die Transporteinrichtungen für das Heißmineral.<br />

Auf das Erfassen <strong>der</strong> Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, <strong>der</strong> Übergabestellen nach<br />

dem Mischer, <strong>der</strong> Transporteinrichtungen für das Mischgut und <strong>der</strong> Übergabestellen in die<br />

Verladesilos sowie den Einsatz des Gaspendelverfahrens o<strong>der</strong> einer vergleichbaren<br />

Abgasreinigungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn bei Anlagen mit einer<br />

Produktionsleistung von<br />

a) 200 Mg je Stunde o<strong>der</strong> mehr ein Mindestabstand von 500 m,<br />

b) weniger als 200 Mg je Stunde ein Mindestabstand von 300 m<br />

<strong>zur</strong> nächsten vorhandenen o<strong>der</strong> in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht<br />

unterschritten wird.<br />

5.4.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung<br />

5.4.3.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.1:<br />

Anlagen zum Rösten, Schmelzen o<strong>der</strong> Sintern von Erzen<br />

5.4.3.1.1 Eisenerz<strong>–</strong>Sinteranlagen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. Sinterband, Koksmahleinrichtung, Mischbunker,<br />

Bereich Sinterbandabwurf, Sinterkühlung und Sintersiebung warm, zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />

Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.<br />

S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Blei im Abgas des Sinterbandes die<br />

Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />

STÖRUNGSBEDINGTE STILLSTÄNDE<br />

Bei störungsbedingten Stillständen des Sinterbandes finden die Anfor<strong>der</strong>ungen für Gesamtstaub<br />

und für staubförmige anorganische Stoffe bis zum Erreichen des normalen Betriebszustandes<br />

keine Anwendung; die Entstaubungseinrichtung ist jedoch mit <strong>der</strong> höchstmöglichen<br />

Abscheideleistung zu betreiben.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas des Sinterbandes dürfen die<br />

Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />

58 VSGA 01/2003

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