Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />
Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen von Stoffen <strong>der</strong> Klasse III im<br />
Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m³<br />
nicht überschritten werden darf.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Bei Altanlagen ist während des Betriebs einer Asphaltgranulat<strong>–</strong>Trommel (Paralleltrommel) für die<br />
Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die<br />
Massenkonzentration 50 mg/m³ anzustreben und darf die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht<br />
überschritten werden; die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen<br />
Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />
Bei Altanlagen sind die Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, <strong>der</strong> Übergabestellen nach<br />
dem Mischer, <strong>der</strong> Transporteinrichtungen für das Mischgut sowie <strong>der</strong> Übergabestellen in die<br />
Verladesilos, die organische Stoffe enthalten, zu erfassen und in den Abgaskamin <strong>der</strong><br />
Entstaubungseinrichtung einzuleiten; darüber hinaus ist zu prüfen, ob zusätzliche<br />
Emissionsmin<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, z.B. das Einleiten als Verbrennungsluft in die Mineralstoff<strong>–</strong><br />
Trockentrommel, gefor<strong>der</strong>t werden können.<br />
Beim Befüllen <strong>der</strong> Bitumenlagertanks können bei Altanlagen weniger aufwendige Maßnahmen als<br />
bei Neuanlagen <strong>zur</strong> Anwendung kommen, z.B. das Einleiten <strong>der</strong> Abgase mit organischen Stoffen<br />
in die Transporteinrichtungen für das Heißmineral.<br />
Auf das Erfassen <strong>der</strong> Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, <strong>der</strong> Übergabestellen nach<br />
dem Mischer, <strong>der</strong> Transporteinrichtungen für das Mischgut und <strong>der</strong> Übergabestellen in die<br />
Verladesilos sowie den Einsatz des Gaspendelverfahrens o<strong>der</strong> einer vergleichbaren<br />
Abgasreinigungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn bei Anlagen mit einer<br />
Produktionsleistung von<br />
a) 200 Mg je Stunde o<strong>der</strong> mehr ein Mindestabstand von 500 m,<br />
b) weniger als 200 Mg je Stunde ein Mindestabstand von 300 m<br />
<strong>zur</strong> nächsten vorhandenen o<strong>der</strong> in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht<br />
unterschritten wird.<br />
5.4.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung<br />
5.4.3.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.1:<br />
Anlagen zum Rösten, Schmelzen o<strong>der</strong> Sintern von Erzen<br />
5.4.3.1.1 Eisenerz<strong>–</strong>Sinteranlagen<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. Sinterband, Koksmahleinrichtung, Mischbunker,<br />
Bereich Sinterbandabwurf, Sinterkühlung und Sintersiebung warm, zu erfassen und einer<br />
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />
Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.<br />
S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Blei im Abgas des Sinterbandes die<br />
Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />
STÖRUNGSBEDINGTE STILLSTÄNDE<br />
Bei störungsbedingten Stillständen des Sinterbandes finden die Anfor<strong>der</strong>ungen für Gesamtstaub<br />
und für staubförmige anorganische Stoffe bis zum Erreichen des normalen Betriebszustandes<br />
keine Anwendung; die Entstaubungseinrichtung ist jedoch mit <strong>der</strong> höchstmöglichen<br />
Abscheideleistung zu betreiben.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas des Sinterbandes dürfen die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />
58 VSGA 01/2003