Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Im 4.1.2<br />
Abgasreinigungseinrichtung ein äquivalenter Emissionswert für Schwefeloxide erreicht wird; beim<br />
Einsatz von Kohlen dürfen nur Kohlen verwendet werden, die keine höheren Emissionen an<br />
Schwefeloxiden verursachen als Steinkohle mit einem Massengehalt an Schwefel von weniger als<br />
1 vom Hun<strong>der</strong>t, bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Bei Trocknern dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration<br />
300 mg/m³ (f), angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Bei Fasertrocknern im<br />
Umluftbetrieb dürfen die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 Klasse I im Abgas<br />
die Massenkonzentration nach Nummer 5.2.5 überschreiten, wenn dabei <strong>der</strong> stündliche<br />
Massenstrom unterschritten wird, <strong>der</strong> bei Einhaltung <strong>der</strong> Massenkonzentration nach Nummer 5.2.5<br />
ohne Umluftbetrieb erreicht würde.<br />
Bei Pressen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 Klasse I im Abgas<br />
das Massenverhältnis 0,06 kg je Kubikmeter hergestellter Platten nicht überschreiten.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige Maßnahmen, z.B.<br />
durch Verwendung emissionsarmer Bindemittel, insbeson<strong>der</strong>e durch den Einsatz<br />
formaldehydarmer o<strong>der</strong> formaldehydfreier Bindemittel, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.7 Nahrungs<strong>–</strong>, Genuss<strong>–</strong> und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
5.4.7.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.1:<br />
Anlagen zum Halten o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Aufzucht von Nutztieren<br />
MINDES<strong>TA</strong>BS<strong>TA</strong>ND<br />
Bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Anlagen sollen die sich aus <strong>der</strong> Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände<br />
<strong>zur</strong> nächsten vorhandenen o<strong>der</strong> in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden.<br />
Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch<br />
primärseitige Maßnahmen gemin<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> das geruchsbeladene Abgas in einer<br />
Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Emissionen an<br />
Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten<br />
Modells <strong>zur</strong> Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung <strong>der</strong> zuständigen<br />
Fachbehörde nachzuweisen ist.<br />
Für Anlagen zum Halten o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Aufzucht von an<strong>der</strong>en als in <strong>der</strong> Tabelle 10 genannten Tierarten<br />
o<strong>der</strong> Haltungsbedingungen ist <strong>der</strong> Abstand im Einelfall festzulegen.<br />
VSGA 01/2003 75