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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />

a) die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, den<br />

Massenstrom 0,80 kg/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten dürfen;<br />

b) aus Verschleppung und Restgehalten an Präparationen darf zusätzlich eine<br />

Massenkonzentration von nicht mehr als 20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />

emittiert werden;<br />

c) soweit aus verfahrenstechnischen Gründen ein o<strong>der</strong> mehrere von in Nummer 10.23 des<br />

Anhangs <strong>der</strong> 4. BImSchV erfassten Veredelungsschritten gleichzeitig mit einem dort nicht<br />

erfassten Veredelungsschritt in einem Behandlungsaggregat durchgeführt werden, ist<br />

insgesamt für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas durch eine Optimierung des<br />

Prozesses die Massenkonzentration 40 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />

anzustreben. Soweit Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 31. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung, zu erfüllen haben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, dürfen entsprechend<br />

dieser Verordnung die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration<br />

40 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.<br />

Auch wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Buchstaben a) bis c) gegeben sind, dürfen die<br />

Gesamtemissionen an organischen Stoffen im Abgas insgesamt 80 mg/m³, angegeben als<br />

Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten; soweit Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 31. BImSchV,<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen haben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, dürfen<br />

<strong>–</strong>abweichend vom Teilsatz 1 und entsprechend dieser Verordnung <strong>–</strong> die Emissionen an<br />

organischen Stoffen im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 60 mg/m³, angegeben als<br />

Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klasse II finden keine<br />

Anwendung.<br />

In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Beschichtungen und technischen Textilien, kann von<br />

diesen Regelungen abgesehen werden; in diesen Fällen gilt Nummer 5.2.5 unverän<strong>der</strong>t.<br />

KREBSERZEUGENDE, ERBGUTVERÄNDERNDE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE<br />

STOFFE<br />

Ergänzend zu Nummer 5.2.7.1 gilt, dass Stoffe und Zubereitungen nach Nummer 5.2.7.1<br />

unverzüglich durch weniger schädliche Stoffe und Zubereitungen zu ersetzen sind.<br />

MESSUNGEN<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Betriebsbedingungen (Rezepturen), die zu den höchsten Emissionen führen,<br />

können Berechnungen <strong>der</strong> Emissionen auf <strong>der</strong> Basis von Substanzemissionsfaktoren<br />

herangezogen werden, sofern die Substanzemissionsfaktoren nach einer wissenschaftlich<br />

anerkannten Methode ermittelt wurden.<br />

Abweichend von Nummer 5.3.2.2 Absatz 2 Satz 2 können bis zu drei Einzelmessungen durch<br />

Berechnung <strong>der</strong> Emissionen auf <strong>der</strong> Basis von Substanzemissionsfaktoren ersetzt werden, sofern<br />

im Rahmen <strong>der</strong> erstmaligen sowie wie<strong>der</strong>kehrenden Emissionsmessungen die<br />

Substanzemissionsfaktoren <strong>der</strong> Komponenten von mindestens drei Rezepturen messtechnisch<br />

durch eine nach § 26 anerkannte Messstelle ermittelt werden.<br />

BEURTEILUNG VON MESSWERTEN<br />

Das tatsächliche <strong>Luft</strong><strong>–</strong>Waren<strong>–</strong>Verhältnis ist jeweils zu bestimmen und zu dokumentieren.<br />

Die Emissionswerte gelten auch dann als eingehalten, wenn die über das bestimmte <strong>Luft</strong><strong>–</strong>Waren<strong>–</strong><br />

Verhältnis und die gemessenen Massenkonzentrationen ermittelten spezifischen<br />

Emissionsfaktoren die zulässigen spezifischen Emissionsfaktoren nicht überschreiten.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Bei Altanlagen gilt ergänzend, dass bei direkt beheizten Behandlungsaggregaten die Emissionen<br />

an organischen Stoffen aus <strong>der</strong> Verbrennung bis zu einer maximalen Massenkonzentration von<br />

20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unberücksichtigt bleiben; die Möglichkeiten, die<br />

Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende<br />

Maßnahmen, z.B. durch Optimierung <strong>der</strong> Verbrennung, mindestens jährliche Wartung, weiter zu<br />

vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen. Soweit <strong>der</strong> Betreiber, z.B. durch eine fachliche Stellungnahme<br />

des Brenner- o<strong>der</strong> des Spannrahmenherstellers, nachweist, dass für die Emissionen an<br />

organischen Stoffen aus <strong>der</strong> Verbrennung die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als<br />

96 VSGA 01/2003

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