Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />
a) die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, den<br />
Massenstrom 0,80 kg/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten dürfen;<br />
b) aus Verschleppung und Restgehalten an Präparationen darf zusätzlich eine<br />
Massenkonzentration von nicht mehr als 20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />
emittiert werden;<br />
c) soweit aus verfahrenstechnischen Gründen ein o<strong>der</strong> mehrere von in Nummer 10.23 des<br />
Anhangs <strong>der</strong> 4. BImSchV erfassten Veredelungsschritten gleichzeitig mit einem dort nicht<br />
erfassten Veredelungsschritt in einem Behandlungsaggregat durchgeführt werden, ist<br />
insgesamt für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas durch eine Optimierung des<br />
Prozesses die Massenkonzentration 40 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />
anzustreben. Soweit Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 31. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung, zu erfüllen haben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, dürfen entsprechend<br />
dieser Verordnung die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration<br />
40 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.<br />
Auch wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Buchstaben a) bis c) gegeben sind, dürfen die<br />
Gesamtemissionen an organischen Stoffen im Abgas insgesamt 80 mg/m³, angegeben als<br />
Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten; soweit Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 31. BImSchV,<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen haben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, dürfen<br />
<strong>–</strong>abweichend vom Teilsatz 1 und entsprechend dieser Verordnung <strong>–</strong> die Emissionen an<br />
organischen Stoffen im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 60 mg/m³, angegeben als<br />
Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klasse II finden keine<br />
Anwendung.<br />
In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Beschichtungen und technischen Textilien, kann von<br />
diesen Regelungen abgesehen werden; in diesen Fällen gilt Nummer 5.2.5 unverän<strong>der</strong>t.<br />
KREBSERZEUGENDE, ERBGUTVERÄNDERNDE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE<br />
STOFFE<br />
Ergänzend zu Nummer 5.2.7.1 gilt, dass Stoffe und Zubereitungen nach Nummer 5.2.7.1<br />
unverzüglich durch weniger schädliche Stoffe und Zubereitungen zu ersetzen sind.<br />
MESSUNGEN<br />
Zur Ermittlung <strong>der</strong> Betriebsbedingungen (Rezepturen), die zu den höchsten Emissionen führen,<br />
können Berechnungen <strong>der</strong> Emissionen auf <strong>der</strong> Basis von Substanzemissionsfaktoren<br />
herangezogen werden, sofern die Substanzemissionsfaktoren nach einer wissenschaftlich<br />
anerkannten Methode ermittelt wurden.<br />
Abweichend von Nummer 5.3.2.2 Absatz 2 Satz 2 können bis zu drei Einzelmessungen durch<br />
Berechnung <strong>der</strong> Emissionen auf <strong>der</strong> Basis von Substanzemissionsfaktoren ersetzt werden, sofern<br />
im Rahmen <strong>der</strong> erstmaligen sowie wie<strong>der</strong>kehrenden Emissionsmessungen die<br />
Substanzemissionsfaktoren <strong>der</strong> Komponenten von mindestens drei Rezepturen messtechnisch<br />
durch eine nach § 26 anerkannte Messstelle ermittelt werden.<br />
BEURTEILUNG VON MESSWERTEN<br />
Das tatsächliche <strong>Luft</strong><strong>–</strong>Waren<strong>–</strong>Verhältnis ist jeweils zu bestimmen und zu dokumentieren.<br />
Die Emissionswerte gelten auch dann als eingehalten, wenn die über das bestimmte <strong>Luft</strong><strong>–</strong>Waren<strong>–</strong><br />
Verhältnis und die gemessenen Massenkonzentrationen ermittelten spezifischen<br />
Emissionsfaktoren die zulässigen spezifischen Emissionsfaktoren nicht überschreiten.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Bei Altanlagen gilt ergänzend, dass bei direkt beheizten Behandlungsaggregaten die Emissionen<br />
an organischen Stoffen aus <strong>der</strong> Verbrennung bis zu einer maximalen Massenkonzentration von<br />
20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unberücksichtigt bleiben; die Möglichkeiten, die<br />
Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende<br />
Maßnahmen, z.B. durch Optimierung <strong>der</strong> Verbrennung, mindestens jährliche Wartung, weiter zu<br />
vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen. Soweit <strong>der</strong> Betreiber, z.B. durch eine fachliche Stellungnahme<br />
des Brenner- o<strong>der</strong> des Spannrahmenherstellers, nachweist, dass für die Emissionen an<br />
organischen Stoffen aus <strong>der</strong> Verbrennung die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als<br />
96 VSGA 01/2003