Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
— Die trockengelegten Geräte o<strong>der</strong> Einrichtungen sind in einer gekapselten Anlage zu<br />
behandeln, die z.B. über Schleusensysteme auf <strong>der</strong> Eingangs<strong>–</strong> und <strong>der</strong> Austragsseite<br />
gegen FCKW<strong>–</strong>Verluste gesichert ist.<br />
— Übergabestellen für FCKW<strong>–</strong>haltige Isoliermaterialfraktionen sollen technisch gasdicht sein.<br />
— FCKW<strong>–</strong>haltige Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle (z.B. bei <strong>der</strong> Konfektionierung von<br />
Isoliermaterial durch Pressen) zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung<br />
zuzuführen; rückgewonnene FCKW sind ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
f) Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen, z.B. Rauchkerzen, ist regelmäßig zu prüfen und<br />
sicherzustellen, dass die Anlagen keine Undichtigkeiten aufweisen; das Ergebnis ist zu<br />
dokumentieren. Die Dichtigkeit und die Dokumentation <strong>der</strong> Eigenüberwachung sind einmal<br />
jährlich durch eine von <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen.<br />
g) In Anlagenbereichen <strong>zur</strong> Freisetzung <strong>der</strong> FCKW aus Isoliermaterial sollen die<br />
Isoliermaterialanhaftungen an den ausgetragenen Fraktionen (z.B. Metalle, Kunststoffe) soweit<br />
technisch möglich vermieden werden; bei den ausgetragenen Metall<strong>–</strong> und Kunststofffraktionen<br />
dürfen diese Anhaftungen jeweils 0,5 Gew.<strong>–</strong>% nicht überschreiten.<br />
Isoliermaterialfraktionen <strong>zur</strong> stofflichen Verwertung dürfen einen FCKW<strong>–</strong>Gehalt von 0,2 Gew.<strong>–</strong><br />
% nicht überschreiten. Isoliermaterialfraktionen mit einem höheren FCKW<strong>–</strong>Gehalt sind einer<br />
thermischen Abfallbehandlungsanlage (Verbrennungsanlage für Abfälle) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />
Abfallbehandlungsanlage mit einer gleichwertigen Zerstörungseffizienz für FCKW zuzuführen;<br />
im zuletzt genannten Fall ist die gleichwertige Zerstörungseffizienz <strong>der</strong> zuständigen<br />
Fachbehörde nachzuweisen.<br />
FLUORCHLORKOHLENWASSERSTOFFE<br />
Die Emissionen an FCKW im Abgas <strong>der</strong> FCKW<strong>–</strong>Rückgewinnung dürfen den Massenstrom 10 g/h<br />
und die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen<br />
durch dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind<br />
auszuschöpfen.<br />
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN<br />
Die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an FCKW im Abgas ist kontinuierlich zu ermitteln o<strong>der</strong><br />
es ist durch an<strong>der</strong>e, fortlaufende Prüfungen <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Abgasreinigungseinrichtung<br />
nachzuweisen, dass die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschritten wird.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
FLUORCHLORKOHLENWASSERSTOFFE<br />
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an FCKW im Abgas <strong>der</strong> FCKW<strong>–</strong>Rückgewinnung den<br />
Massenstrom 25 g/h und die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten; die<br />
Möglichkeiten, die Emissionen durch dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter<br />
zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.8.12<strong>–</strong>14 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.12 bis 8.14: Abfallläger<br />
5.4.8.12.1 Anlagen <strong>zur</strong> zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts<strong>–</strong><br />
und Abfallgesetzes Anwendung finden<br />
5.4.8.13.1 Anlagen <strong>zur</strong> zeitweiligen Lagerung von Schlämmen<br />
5.4.8.14.1 Anlagen <strong>zur</strong> Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts <strong>–</strong> und<br />
Abfallgesetzes Anwendung finden und in diesen Anlagen Abfälle vor <strong>der</strong>en Beseitigung o<strong>der</strong><br />
Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das<br />
Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Auswaschungen<br />
von Schadstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse<br />
zu minimieren (z.B. durch Abdeckung o<strong>der</strong> Überdachung).<br />
VSGA 01/2003 91