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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

zusätzlicher abgasseitiger Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 0,50 g/m³ gefor<strong>der</strong>t<br />

werden kann.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens acht<br />

Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten; während <strong>der</strong> genannten Frist<br />

sind nach Ablauf je<strong>der</strong> Wannenreise die dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechenden baulichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Schmelzwanne <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden<br />

vorzunehmen.<br />

Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität eine Nitratläuterung erfor<strong>der</strong>lich ist, dürfen für die Zeit <strong>der</strong><br />

Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgende<br />

Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:<br />

a) bei einem Abgasvolumenstrom von 5 000 m³/h o<strong>der</strong> mehr 1,0 g/m³,<br />

b) bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5 000 m³/h 1,2 g/m³.<br />

Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.<br />

5.4.2.10 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 2.10:<br />

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei Einsatz von Schüttschichtfiltern gilt Nummer 5.2.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass während <strong>der</strong><br />

diskontinuierlichen Dosierung o<strong>der</strong> diskontinuierlichen Umwälzung des Sorptionsmittels die<br />

staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten<br />

dürfen.<br />

S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />

Beim Einsatz bleihaltiger Glasuren o<strong>der</strong> Massen gilt Nummer 5.2.2 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die<br />

Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong> Klasse II, ausgenommen Blei und seine Verbindungen, gelten. Für<br />

die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Pb, ist <strong>der</strong><br />

Massenstrom 2,5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ anzustreben und darf die<br />

Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen an<br />

Blei und seinen Verbindungen durch Einsatz bleifreier Glasuren und Massen weiter zu vermin<strong>der</strong>n,<br />

sind auszuschöpfen.<br />

FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />

Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen<br />

anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³, angegeben als<br />

Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Bei diskontinuierlich betriebenen Öfen dürfen<br />

abweichend von Satz 1 die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen<br />

Verbindungen im Abgas, angegeben als Fluorwasserstoff, den Massenstrom 30 g/h o<strong>der</strong> die<br />

Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen<br />

durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen und an<strong>der</strong>e dem<br />

Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende primäre und sekundäre Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind<br />

auszuschöpfen.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration<br />

0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Abgas dürfen die<br />

Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Bei Einsatz einer ofenexternen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an organischen Stoffen<br />

im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht<br />

überschreiten; die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen<br />

<strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

VSGA 01/2003 55

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