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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />

Bei Ofenanlagen ohne externe Nachverbrennung gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für<br />

die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die<br />

Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten werden darf.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei bestehenden Ofenanlagen, die mit einem Schüttschichtfilter o<strong>der</strong> ohne<br />

Entstaubungseinrichtung betrieben werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die staubförmigen<br />

Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand <strong>der</strong> Technik weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind<br />

auszuschöpfen.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei bestehenden Anlagen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas<br />

die Massenkonzentration 750 mg/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />

5.4.2.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 2.11:<br />

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von<br />

Mineralfasern<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, auf<br />

einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />

FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />

Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen<br />

anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³, angegeben als<br />

Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und<br />

seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen<br />

Gehalten an Fluorverbindungen weiter zu min<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen; soweit aus Gründen <strong>der</strong><br />

Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Fluoriden erfor<strong>der</strong>lich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige<br />

Maß zu beschränken und zu dokumentieren.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung von Steinwolle dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid<br />

im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die folgenden Massenkonzentrationen nicht<br />

überschreiten:<br />

a) bei Einsatz ausschließlich von Naturstein o<strong>der</strong> Gemenge 0,60 g/m³,<br />

b) bei Einsatz von weniger als 45 Massenprozent an mineralisch gebundenen Formsteinen,<br />

bezogen auf das Gemenge, 1,1 g/m³,<br />

c) bei Einsatz von 45 Massenprozent o<strong>der</strong> mehr an mineralisch gebundenen Formsteinen,<br />

bezogen auf das Gemenge, und bei vollständiger Filterstaubrückführung 1,5 g/m³.<br />

Bei an<strong>der</strong>en Anteilen an mineralisch gebundenen Formsteinen o<strong>der</strong> nicht vollständiger<br />

Filterstaubrückführung ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die<br />

Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U<strong>–</strong><br />

Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als<br />

50 000 m³/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und<br />

Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m³<br />

anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschritten werden darf; die<br />

Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

Bei Kupolöfen mit einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 die<br />

Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration<br />

0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />

56 VSGA 01/2003

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