Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />
Bei Ofenanlagen ohne externe Nachverbrennung gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für<br />
die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die<br />
Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten werden darf.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Bei bestehenden Ofenanlagen, die mit einem Schüttschichtfilter o<strong>der</strong> ohne<br />
Entstaubungseinrichtung betrieben werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />
Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die staubförmigen<br />
Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand <strong>der</strong> Technik weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind<br />
auszuschöpfen.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Bei bestehenden Anlagen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas<br />
die Massenkonzentration 750 mg/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />
5.4.2.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 2.11:<br />
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von<br />
Mineralfasern<br />
BEZUGSGRÖßE<br />
Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, auf<br />
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />
FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />
Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen<br />
anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³, angegeben als<br />
Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und<br />
seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen<br />
Gehalten an Fluorverbindungen weiter zu min<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen; soweit aus Gründen <strong>der</strong><br />
Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Fluoriden erfor<strong>der</strong>lich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige<br />
Maß zu beschränken und zu dokumentieren.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Bei <strong>der</strong> Herstellung von Steinwolle dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid<br />
im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die folgenden Massenkonzentrationen nicht<br />
überschreiten:<br />
a) bei Einsatz ausschließlich von Naturstein o<strong>der</strong> Gemenge 0,60 g/m³,<br />
b) bei Einsatz von weniger als 45 Massenprozent an mineralisch gebundenen Formsteinen,<br />
bezogen auf das Gemenge, 1,1 g/m³,<br />
c) bei Einsatz von 45 Massenprozent o<strong>der</strong> mehr an mineralisch gebundenen Formsteinen,<br />
bezogen auf das Gemenge, und bei vollständiger Filterstaubrückführung 1,5 g/m³.<br />
Bei an<strong>der</strong>en Anteilen an mineralisch gebundenen Formsteinen o<strong>der</strong> nicht vollständiger<br />
Filterstaubrückführung ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U<strong>–</strong><br />
Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als<br />
50 000 m³/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und<br />
Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m³<br />
anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschritten werden darf; die<br />
Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
Bei Kupolöfen mit einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 die<br />
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration<br />
0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
56 VSGA 01/2003