Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
5.4.6.2 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 6.2:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Papier, Karton o<strong>der</strong> Pappe<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase aus Behältern und Silos, bei denen beim Befüllvorgang staubförmige Emissionen<br />
auftreten können, sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.<br />
Abgase aus <strong>der</strong> Holzschliffherstellung und aus TMP<strong>–</strong> (Thermo<strong>–</strong>Mechanical<strong>–</strong>Pulp<strong>–</strong>) Anlagen sind<br />
zu erfassen und möglichst als Verbrennungsluft einer Feuerungsanlage zuzuführen.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Durch Einsatz emissionsarmer Einsatzstoffe, z.B. Kunstharze o<strong>der</strong> Elastomerverbindungen mit<br />
niedrigem Restmonomergehalt, sind die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas zu<br />
minimieren.<br />
Bei Anlagen mit direkt beheizten Trocknungsaggregaten sind die Emissionen an organischen<br />
Stoffen im Abgas zu minimieren, z.B. durch emissionsbezogene Optimierung <strong>der</strong> Verbrennung <strong>der</strong><br />
erdgasbefeuerten Trocknungsaggregate und Anpassung an wechselnde Lastzustände; die<br />
Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nummer 5.4.1.2.5 hinsichtlich <strong>der</strong> Bezugsgröße für den Volumengehalt an<br />
Sauerstoff im Abgas findet keine Anwendung.<br />
An<strong>–</strong> und Abfahrvorgänge sind im Hinblick auf geringe Emissionen zu optimieren. Bei <strong>der</strong><br />
Holzschliffherstellung und bei TMP<strong>–</strong>Anlagen finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 keine<br />
Anwendung.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem<br />
Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, z.B. bei TMP<strong>–</strong>Anlagen<br />
durch Kondensation in Wärmerückgewinnungseinrichtungen, sind auszuschöpfen.<br />
GERUCHSINTENSIVE STOFFE<br />
Durch Planung und Konstruktion sowie prozesstechnische Optimierung und Betriebsführung sind<br />
die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen, z.B. aus dem Altpapierlager, <strong>der</strong><br />
Altpapieraufbereitung, <strong>der</strong> Zwischenlagerung und dem Abtransport <strong>der</strong> Abfälle aus <strong>der</strong><br />
Altpapieraufbereitung, den Prozesswasserkreisläufen, <strong>der</strong> Kläranlage und <strong>der</strong><br />
Schlammentwässerung, soweit wie möglich zu vermeiden. Soweit in <strong>der</strong> Umgebung einer Anlage<br />
Geruchseinwirkungen zu erwarten sind, sind weitergehende, dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen <strong>der</strong> Geruchsmin<strong>der</strong>ung, z.B. Kapselung <strong>der</strong> Anlagenteile, Erfassung<br />
<strong>der</strong> Abgase und Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung, durchzuführen.<br />
5.4.6.3 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 6.3:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten o<strong>der</strong> Holzfasermatten<br />
LAGERPLÄTZE<br />
Bei <strong>der</strong> Lagerung von Stammholz o<strong>der</strong> stückigem Holz finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern<br />
5.2.3.5 und 5.2.3.6 keine Anwendung.<br />
Für Industrieresthölzer, die in trockenem Zustand stauben können (z.B. Frässpäne, Hobelspäne,<br />
Sägespäne, Sägemehl), o<strong>der</strong> Hölzer, bei denen die abtrennbare Fraktion bei Siebung mit einer<br />
maximalen Maschenweite von 5 mm den Wert von 50 g/kg (bezogen auf die Trockenmasse)<br />
überschreitet, ist durch betriebliche und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass das<br />
Entladen ausschließlich in geschlossenen Materialannahmestationen sowie den zugehörigen<br />
Siloanlagen erfolgen kann; die Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung<br />
zuzuführen.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB, EINSCHLIEßLICH DER ANTEILE AN KREBSERZEUGENDEN,<br />
ERBGUTVERÄNDERNDEN ODER REPRODUKTIONSTOXISCHEN STOFFEN<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung folgende<br />
Massenkonzentrationen nicht überschreiten:<br />
a) bei Schleifmaschinen 5 mg/m³,<br />
b) bei indirekt beheizten Spänetrocknern 10 mg/m³ (f),<br />
c) bei sonstigen Trocknern 15 mg/m³ (f).<br />
BRENNSTOFFE<br />
Bei Einsatz von flüssigen o<strong>der</strong> festen Brennstoffen in Späne<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Fasertrocknern darf <strong>der</strong><br />
Massengehalt an Schwefel im Brennstoff 1 vom Hun<strong>der</strong>t, bei festen Brennstoffen bezogen auf<br />
einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg, nicht überschreiten, soweit nicht durch den Einsatz einer<br />
74 VSGA 01/2003