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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Torfbriketts, Brenntorf o<strong>der</strong> naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger<br />

als 50 MW<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich<br />

Petrolkoks, o<strong>der</strong> Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf o<strong>der</strong> naturbelassenem<br />

Holz auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />

MASSENSTRÖME<br />

Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht<br />

überschreiten:<br />

a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW o<strong>der</strong> mehr 20 mg/m³,<br />

b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m³,<br />

c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlich<br />

naturbelassenes Holz einsetzen, 100 mg/m³.<br />

S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.2 findet mit Ausnahme von Feuerungen für den Einsatz von Petrolkoks keine<br />

Anwendung.<br />

KOHLENMONOXID<br />

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt <strong>der</strong><br />

Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende<br />

Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:<br />

a) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m³,<br />

b) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen<br />

aa) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,30 g/m³,<br />

bb) bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung<br />

— von 10 MW o<strong>der</strong> mehr 0,40 g/m³,<br />

— von weniger als 10 MW 0,50 g/m³.<br />

Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz<br />

von Kohle die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschreiten.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und<br />

Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht<br />

überschreiten:<br />

a) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,35 g/m³<br />

o<strong>der</strong>, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten<br />

werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von<br />

b) bei sonstigen Feuerungen<br />

25 vom Hun<strong>der</strong>t,<br />

aa) bei Einsatz von Steinkohle 1,3 g/m³,<br />

bb) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 1,0 g/m³.<br />

Bei Einsatz von naturbelassenem Holz findet Nummer 5.2.4 keine Anwendung.<br />

HALOGENVERBINDUNGEN<br />

Nummer 5.2.4 findet keine Anwendung.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

VSGA 01/2003 41

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