Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
a) aa) die Kenngröße für die Zusatzbelastung für die Deposition durch die Emissionen <strong>der</strong><br />
Anlage an keinem Beurteilungspunkt mehr als 5 vom Hun<strong>der</strong>t des jeweiligen<br />
Immissionswertes in Tabelle 6 beträgt o<strong>der</strong><br />
bb) die Emissionen aus den gefassten Quellen <strong>der</strong> Anlage in Abhängigkeit von den<br />
jeweiligen Schornsteinhöhen die im Anhang 2 dargestellten Massenströme bei<br />
8 760 Betriebsstunden o<strong>der</strong> bei davon abweichenden Betriebsstunden entsprechend<br />
umgerechneten äquivalenten Massenströmen nicht überschreiten,<br />
b) durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in <strong>der</strong> Regel spätestens 6 Monate nach<br />
Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stilllegung o<strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung) an bestehenden Anlagen des Betreibers o<strong>der</strong> Dritter durchgeführt sind, die die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nummer 4.5.1 genannten Immissionswerte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüf<strong>–</strong> und<br />
Maßnahmenwerte gewährleisten,<br />
c) durch Maßnahmen im Rahmen eines <strong>Luft</strong>reinhalteplanes ihre Einhaltung nach einer<br />
Übergangsfrist zu erwarten ist o<strong>der</strong><br />
d) eine Son<strong>der</strong>fallprüfung nach Nummer 4.8 ergibt, dass wegen beson<strong>der</strong>er Umstände des<br />
Einzelfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich schädlicher<br />
Bodenverän<strong>der</strong>ungen hervorgerufen werden können.<br />
4.5.3 Son<strong>der</strong>fälle bei Überschreitung von Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerten<br />
Sind die Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte nach Nummer 4.5.1 Buchstabe b), die<br />
Zusatzbelastungswerte nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a) aa) und die<br />
Bagatellemissionsmassenströme nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a) bb) überschritten, ist durch<br />
eine Son<strong>der</strong>fallprüfung nach Nummer 4.8 zu untersuchen, ob und inwieweit auf Grund <strong>der</strong><br />
Überschreitung <strong>der</strong> Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen vorliegen<br />
können, die durch <strong>Luft</strong>verunreinigungen verursacht werden. Werden schädliche<br />
Bodenverän<strong>der</strong>ungen durch die natürliche Beschaffenheit des Bodens o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e<br />
Einwirkungen als <strong>Luft</strong>verunreinigungen, z.B. Düngung, verursacht, sind bodenschutzrechtliche<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung o<strong>der</strong> Verringerung schädlicher Bodenverän<strong>der</strong>ungen in Betracht zu<br />
ziehen.<br />
4.6 Ermittlung <strong>der</strong> Immissionskenngrößen<br />
4.6.1 Allgemeines<br />
4.6.1.1 Ermittlung im Genehmigungsverfahren Die Bestimmung <strong>der</strong> Immissions<strong>–</strong>Kenngrößen ist im<br />
Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />
a) die nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten<br />
Bagatellmassenströme nicht überschreiten und<br />
b) die nicht nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />
in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten,<br />
soweit sich nicht wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en örtlichen Lage o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Umstände etwas an<strong>der</strong>es<br />
ergibt. Der Massenstrom nach Buchstabe a) ergibt sich aus <strong>der</strong> Mittelung über die Betriebsstunden<br />
einer Kalen<strong>der</strong>woche mit dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die <strong>Luft</strong>reinhaltung<br />
ungünstigsten Betriebsbedingungen.<br />
In die Ermittlung des Massenstroms sind die Emissionen im Abgas <strong>der</strong> gesamten Anlage<br />
einzubeziehen; bei <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung sind die Emissionen <strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden sowie<br />
<strong>der</strong>jenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Än<strong>der</strong>ung auswirken wird, es sei denn,<br />
durch diese zusätzlichen Emissionen werden die in Tabelle 7 angegebenen<br />
Bagatellmassenströme erstmalig überschritten. Dann sind die Emissionen <strong>der</strong> gesamten Anlagen<br />
einzubeziehen.<br />
VSGA 01/2003 15