Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
Betrieb gesetzt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Wirkung erheblich vermin<strong>der</strong>t werden müssen, ist von den<br />
Massenströmen auszugehen, die sich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> verbleibenden<br />
Abscheideleistung ergeben.<br />
Auf die For<strong>der</strong>ung nach kontinuierlicher Überwachung einer Quelle soll verzichtet werden, wenn<br />
diese weniger als 500 Stunden im Jahr emittiert o<strong>der</strong> weniger als 10 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>zur</strong><br />
Jahresemission <strong>der</strong> Anlage beiträgt.<br />
Soweit die luftverunreinigenden Stoffe im Abgas in einem festen Verhältnis zueinan<strong>der</strong> stehen,<br />
kann die kontinuierliche Messung auf eine Leitkomponente beschränkt werden. Im Übrigen kann<br />
auf die kontinuierliche Messung <strong>der</strong> Emissionen verzichtet werden, wenn durch an<strong>der</strong>e Prüfungen,<br />
z.B. durch fortlaufende Feststellung <strong>der</strong> Wirksamkeit von Einrichtungen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung<br />
(z.B. durch Messung <strong>der</strong> Brennkammertemperatur bei einer thermischen Nachverbrennung<br />
anstelle <strong>der</strong> Messung <strong>der</strong> Massenkonzentration <strong>der</strong> organischen Stoffe o<strong>der</strong> durch Bestimmung<br />
des Differenzdruckes bei filternden Abschei<strong>der</strong>n anstelle <strong>der</strong> Messung <strong>der</strong> Massenkonzentration<br />
<strong>der</strong> staubförmigen Stoffe im Abgas), <strong>der</strong> Zusammensetzung von Brenn<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Einsatzstoffen o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Prozessbedingungen, mit ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit festgestellt werden kann, dass die<br />
Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.<br />
5.3.3.2 Massenstromschwellen für die kontinuierliche Überwachung<br />
Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h sollen die<br />
relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die in <strong>der</strong> Lage sind, die<br />
Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Abgasreinigungseinrichtung und die festgelegte Emissionsbegrenzung<br />
kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen).<br />
Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h sollen die<br />
relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration <strong>der</strong><br />
staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermitteln.<br />
Bei Anlagen mit staubförmigen Emissionen an Stoffen nach Nummer 5.2.2 o<strong>der</strong> Nummer 5.2.5<br />
Klasse I o<strong>der</strong> Nummer 5.2.7 sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
werden, die die Gesamtstaubkonzentration kontinuierlich ermitteln, wenn <strong>der</strong> Massenstrom das<br />
5fache eines <strong>der</strong> dort genannten Massenströme überschreitet.<br />
Bei Anlagen, <strong>der</strong>en Emissionen an gasförmigen Stoffen einen o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden<br />
Massenströme überschreiten, sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
werden, die die Massenkonzentration <strong>der</strong> betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:<br />
— Schwefeldioxid 30 kg/h,<br />
— Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 30 kg/h,<br />
— Kohlenmonoxid als Leitsubstanz <strong>zur</strong> Beurteilung des Ausbrandes<br />
bei Verbrennungsprozessen 5 kg/h,<br />
— Kohlenmonoxid in allen an<strong>der</strong>en Fällen 100 kg/h,<br />
— Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 0,3 kg/h,<br />
— Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 1,5 kg/h,<br />
— Chlor 0,3 kg/h,<br />
— Schwefelwasserstoff 0,3 kg/h.<br />
Ist die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich zu messen, soll die<br />
Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei <strong>der</strong> Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung<br />
berücksichtigt werden. Ergibt sich auf Grund von Einzelmessungen, dass <strong>der</strong> Anteil des<br />
Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hun<strong>der</strong>t liegt, soll auf die<br />
kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Bei Anlagen, bei denen <strong>der</strong> Massenstrom organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />
für<br />
— Stoffe nach Nummer 5.2.5 Klasse I 1 kg/h,<br />
— Stoffe nach Nummer 5.2.5 2,5 kg/h<br />
überschreitet, sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die den<br />
Gesamtkohlenstoffgehalt kontinuierlich ermitteln.<br />
Bei Anlagen mit einem Massenstrom an Quecksilber und seinen Verbindungen von mehr als<br />
2,5 g/h, angegeben als Hg, sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
38 VSGA 01/2003